Gliederung APSt - Archiv der Provinzialstände

Bereich "Identifikation"

Signatur

APSt

Titel

Archiv der Provinzialstände

Datum/Laufzeit

  • 1818-1888 (Anlage)

Erschließungsstufe

Gliederung

Umfang und Medium

Bereich "Kontext"

Bestandsgeschichte

Abgebende Stelle

Bereich "Inhalt und innere Ordnung"

Eingrenzung und Inhalt

Die bis auf das Jahr 1826, dem Jahr der Einberufung des ersten Rheinischen Provinziallandtages (29. Oktober 1826), zurückgehende Tradition provinzialer Selbstverwaltung liegt am Anfang jenes Prozesses, an dessen Ende – über die stufenweise Entwicklung und Differenzierung einer Verwaltung von Aufgaben im Sozial-, Verkehrs-, Kultur-, Gesundheits- und Fürsorgesektor vor allem seit dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts – die rheinische Provinzialverwaltung und schließlich der Landschaftsverband Rheinland stehen. Der Zuständigkeitsbereich der rheinischen Provinzialverwaltung war die preußische Provinz „Rheinprovinz“, also eine vom unteren Niederrhein bis in das Saarland reichende Verwaltungseinheit. Zentrales politisches Organ der provinzialen Selbstverwaltung, und damit unmittelbar verantwortlich für Art und Intensität der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben, war der Rheinische Provinziallandtag, der in zunächst zwei-, später auch einjährigem Rhythmus seit 1826 bis zu seiner zwangsweisen Aufhebung durch die Nationalsozialisten 1933 regelmäßig tagte. Als politisches Organ, in das nach bestimmten Regeln gewählte Abgeordnete entsandt wurden, ist dieser Landtag ein für die Umsetzung von kommunaler wie staatlicher Politik im Rheinland ganz wesentliches Institut sui generis gewesen. Provinziallandtag und Provinzialverwaltung Die provinzialständische Selbstverwaltung der Rheinprovinz wurde – zur näheren Ausführung des am 5. Juni 1823 erlassenen „Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände“ – durch ein „Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände in den Rheinprovinzen“ vom 27. März 1824 ins Leben gerufen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bildeten den äußeren Rahmen für die Tätigkeit der provinzialen Selbstverwaltung, soweit diese durch deren höchstes Organ, nämlich den Provinziallandtag, durchzuführen war, und zwar bis zum Inkrafttreten der neuen Provinzialordnung im Jahre 1888. Die Eröffnung des ersten Provinziallandtages fand am 29. Oktober 1826 statt. Charakteristisch war eine „Volksvertretung“ in vier Ständen: Der Stand der „Fürsten“ („geborene“ Mitglieder aus fünf Familien ehemals reichsunmittelbarer Standesherren), der „Ritterstand“ (25 Abgeordnete, die von den Besitzern der in die ritterschaftlichen Matrikel eingetragenen Güter gewählt wurden), der Stand der Städte (25 Abgeordnete) und der Stand der Landgemeinden (25 Abgeordnete). Voraussetzung für aktives und passives Wahlrecht war Grundbesitz mit einer verhältnismäßig hohen Grundsteuerleistung. 54 Vertreter des ländlichen Grundbesitzes standen somit 25 Städtern gegenüber, Adel und Grundbesitz waren deutlich bevorteilt. Bei dem Überblick über die Tätigkeit der Provinziallandtage ist zu unterscheiden die Zeit bis etwa 1850 und die spätere Zeit. Der Rheinische Provinziallandtag widmete sich in der ersten Phase insbesondere der Aufgabe, die Wünsche aus der Bevölkerung gegenüber der Regierung zur Geltung zu bringen. Die wahren Ziele und Wünsche des Landtages und der durch ihn vertretenen Provinz lagen auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet und zeigten sich deutlich in der Ausübung des durch das Gesetz von 1823 ebenfalls zugestandenen Petitionsrechtes. Bitten und Beschwerden im Interesse der gesamten Provinz durften durch die Stände dem König vorgelegt werden und wurden einer Prüfung unterzogen. Erst Anfang der 1850er Jahre ebbte der Strom von Petitionen ab. Infolgedessen traten in dieser Zeit jene Aufgaben, die später als Gegenstand der Selbstverwaltung der Provinz galten, ganz zurück. Seine Befugnisse waren allerdings, abgesehen von der Kompetenz, in kommunalen Dingen Beschlüsse zu fassen, nur beratender Natur, zumal die Auswahl der dem Provinziallandtag vorzulegenden Entwürfe der Regierung überlassen blieb. Das Gesetz von 1823 hatte den Provinziallandtag zum gesetzmäßigen Organ vor allem für solche Gesetzentwürfe erklärt, die allein die Provinz angingen. So haben der Provinz in der Zeit von 1826 bis 1845 vor allem Gesetzentwürfe vorgelegen, deren Beratung die eigentlichen Wünsche und Interessen der engeren Region klar erkennen ließen: Städte- und Landgemeindeordnung, Kreis- und Provinzialordnung, Ordnungen über Ablösung der Reallasten, Gemeinheitsteilungen und Zusammenlegungen, Vorflut-, Jagd-, Fischerei-, Forst-, Strom- und Deichordnungen, Gesindewesen, Hypothekenwesen, Gesetze und Ordnungen der Rechtspflege. In gleicher Weise beabsichtigte das Gesetz von 1823, die Eigenart der Provinzen gegenüber unwillkommenen Wirkungen allgemeiner Gesetze zu schützen, insofern bis zum Zusammentritt allgemeiner ständischer Versammlungen Gesetzesentwürfe über Veränderungen in Personen- und Eigentumsrechten sowie Steuern den Provinziallandtagen zur Beratung überwiesen werden konnten. So waren auch Gegenstand von Beratung die bürgerlichen Verhältnisse der Juden, Grund-, Klassen-, Gewerbesteuer, die Verpflichtung zur Armenpflege und die Bildung von Landarmenverbänden, Gewerbepolizei, Ehegesetzgebung, Verteilung der Einquartierungslasten. Die Auswahl der dem Landtag vorzulegenden Entwürfe blieb aber allein der Regierung überlassen. In diesem Sinne stand eine selbständige Beschlussfassung und Verwaltung in den Kommunalangelegenheiten den Ständen in der ersten Zeit nicht zu. Ihre Aufgabe lässt sich vielmehr kennzeichnen als eine beratende und in bescheidenem Umfang mitwirkende bei der Verwaltung der so genannten „provinzialständischen Institute“, die aber als Staatseinrichtungen angesehen und von den staatlichen Organen verwaltet wurden. In diesen ersten Jahrzehnten der Arbeit des Provinziallandtages konnte sich vor allem deshalb eine Selbstverwaltung im späteren Sinne nicht ausbilden, weil außerhalb des Landtages ein Organ der Selbstverwaltung überhaupt nicht vorhanden war. 1841 versuchte die Staatsregierung diesem Mangel dadurch abzuhelfen, dass ein ständischer Ausschuss gewählt werden sollte für diejenigen Geschäfte, die außer dem Landtag wahrzunehmen waren. Seit 1842 blieb bei Beendigung der Sitzungsperiode des Landtages, der unter dem Vorsitz eines Landtagsmarschalls verhandelte, ein „Ständischer Ausschuss“ zur Erledigung der laufenden Geschäfte zurück, die hauptsächlich aus der Teilnahme an der Verwaltung der Provinzialinstitute erwuchsen. Großer Einfluss war dem Ausschuss nicht beschert. Sobald die Politik in den 1850er-Jahren aus den Verhandlungen des Provinziallandtages verschwand, nahm die Beschäftigung mit den Angelegenheiten der Selbstverwaltung einen gewaltigen Aufschwung. Mit Macht setzte die Entwicklung zur kommunalen Selbstverwaltung ein, sowohl nach der materiellen Seite durch Ausdehnung der Aufgaben wie auch nach der formellen Seite durch Erringung einer eigenen, von der Staatsverwaltung getrennten provinziellen Verwaltung. In dem Bestreben, die Tätigkeit der Stände auf die materielle Verbesserung der Provinz zu richten, erweiterte die Regierung das Arbeitsgebiet des Landtages von Tagung zu Tagung. Von vornherein hatten zum Gegenstand der ständischen Tätigkeit gehört: die Irrenanstalt Siegburg, die Arbeitsanstalt Brauweiler, das Landarmenhaus in Trier, die Hebammenlehranstalt in Köln. Für die Verwaltung dieser Einrichtungen waren gemischte Kommissionen gebildet worden, von deren vier Mitgliedern zwei vom Provinziallandtag gewählt wurden und zwei der von der Regierung bestellt waren. Den Vorsitzenden dieser Kommissionen bestimmte die Regierung, die auch die entscheidende Stimme hatte. Im Jahre 1838 gestattete die Regierung die dauernde Mitwirkung ständischer Kommissarien bei der Verwaltung der Bezirksstraßen. Bis 1851 kamen hinzu: die Provinzial-Feuersozietät und die Mitwirkung bei der Staats- und Bezirksstraßenverwaltung, im Jahre 1854 das Taubstummenwesen und die Provinzial-Hilfskasse, bis 1862 noch die Anfänge der Blindenfürsorge. Einen ersten entscheidenden Fortschritt im Hinblick auf die provinziale Selbstverwaltung bildete der Landtagsabschied zum 18. Provinziallandtag vom 11. März 1868, durch welchen den Ständen die erbetene Selbstverwaltung der Irren- und Pflegeanstalten zugestanden wurde. Nachdem den im Jahre 1866 neu geschaffenen Provinzen unter Bewilligung von Dotationen eine weitgehende Selbstverwaltung eingeräumt worden war, wurde durch Landtagsabschied vom 8. Juni 1871 auch den rheinischen Provinzialständen auf deren Antrag hin eine Selbstverwaltung der provinzialständischen Institute gewährt. Ein vom Landtagskommissar vorgelegtes „Regulativ für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und der provinzialständischen Anstalten“, das zum 1. Januar 1873 gültig wurde, mündete bereits am 8. Juli 1871 in die Wahl eines Provinzialverwaltungsrates aus 15 Mitgliedern zur Leitung der Provinzialgeschäfte, der sich am 1. Dezember 1872 konstituierte. Mit der Wahl des Freiherrn Hugo von Landsberg am 8. September 1875 zum Landesdirektor erhielt die Provinzialverwaltung dann auch erstmals einen Leitenden Beamten, dem bald weitere Oberbeamte („Landesräte“) für die einzelnen Geschäftsbereiche unterstellt wurden. Diese konstitutive Phase des Verwaltungsaufbaues war 1877 abgeschlossen. Die Verwaltung selbst war am 1. Juli 1873 von Koblenz nach Düsseldorf verlegt worden, wo auch der Provinziallandtag seit seinen Anfängen tagte. 1881 wurde hier auch das neu erbaute „Ständehaus“ als Sitz der Verwaltung in Benutzung genommen. Die neue Selbstverwaltung begann nach ihrer Einrichtung im Jahre 1871 sofort mit der Übernahme der bisher von den Staatsorganen verwalteten ständischen Einrichtungen. Begonnen wurde mit der Einrichtung des Landarmenwesens auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1870 sowie mit der Ausführung der vom Provinziallandtag 1868 gefassten Beschlüsse betreffend die Errichtung von fünf neuen Irrenanstalten in der Rheinprovinz. Am 1. Januar 1873 wurden die Hebammenlehranstalt in Köln, die Arbeitsanstalt in Brauweiler und die Irrenanstalt in Siegburg, am 1. Februar 1873 die Rheinische Provinzial-Feuer-Sozietät, am 1. März 1873 die Rheinische Provinzial-Hilfskasse und der Meliorationsfonds, am 1. November 1873 die Provinzial-Blindenanstalt zu Düren, am 1. September 1874 die Taubstummenschulen zu Brühl, Kempen, Moers und Neuwied und am 1. Januar 1876 das Landarmenhaus zu Trier in die Verwaltung übernommen. Durch die Dotationsgesetze vom 30. April 1873 und vom 8. Juli 1875 wurden der provinzialen Selbstverwaltung unter Überweisung entsprechender Staatsrenten große neue Aufgaben überwiesen. In die alleinige Kompetenz der Provinzialverwaltung gingen über: 1) Arbeitsanstalt Brauweiler 01.01.1873 2) Hebammenlehranstalt Köln 01.01.1873 3) Provinzial-Irren-Heil- und Pflegeanstalten 01.01.1873 4) Rhein. Provinzial-Feuer-Sozietät 01.02.1873 5) Rhein. Provinzial-Hilfs-Kasse mit Rhein. Meliorationsfonds 01.03.1873 6) Provinzial-Blindenanstalt Düren 01.11.1873 7) Taubstummenanstalten Brühl, Kempen, Moers, Neuwied 01.09.1874 8) Wegebau-, später Provinzial-Straßenverwaltung 01.01.1876/01.04.1877 9) Landarmenhaus Trier 01.01.1876 10) Kommission für die Rhein. Provinzial-Museen Bonn und Trier 1876, 1885 und Provinzial-Kommission für die Denkmalpflege 1882 10) Fürsorgeerziehung 1879/1890, 1901 11) Niedere Landwirtschaftsschulen und Unterstützung der Landwirtschaft 1879/1880, 1901 12) Rhein. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 1887, 1901 13) Ruhegehaltskasse der Landbürgermeistereien 1889 15) Witwen- und Waisen-Versorgungsanstalt für die Kommunalbeamten 1892 16) Ruhegehaltskasse der Kreiskommunalverbände und Stadtgemeinden 1901 Dazu kam vom Jahre 1879 an die Durchführung des preußischen Gesetzes vom 13. März 1878 über Zwangserziehung verwahrloster Kinder und vom Jahre 1881 an die Ausführung des Gesetzes betreffend die Abwehr und die Unterdrückung von Viehseuchen. Von größter Bedeutung waren der Ausbau der Provinzial-Hilfskasse zu einem landwirtschaftlichen Kreditinstitut 1882 und ihre Umwandlung in die Landesbank der Rheinprovinz 1888. Durch den Erlass der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und mit deren Einführung in der Rheinprovinz durch das Gesetz vom 1. Juni 1887 wurde die provinzialständische Verfassung von 1823 auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt. Die Provinzen als Kommunalverbände wurden mit einer ausgedehnten Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten ausgestattet. Der erste Provinziallandtag, der nach den neuen Grundlagen und Zuständigkeiten gewählt wurde, war der 34. Landtag im Jahre 1888, so dass wir hiermit in eine neue Zeit provinzialer Selbstverwaltung wie auch deren politischer Vertretung eintreten. Mit dem 58. Provinziallandtag im Jahre 1918 endet diese Epoche. Literatur: – Johannes Horion: Die Entwicklung der provinziellen Selbstverwaltung der Rheinprovinz, in: Ders. (Hrsg.), Die Rheinische Provinzial-Verwaltung, ihre Entwicklung und ihr heutiger Stand (Düsseldorf 1925), S. 9–79 – Gustav Croon: der Rheinische Provinziallandtag bis zum Jahre 1874 (Düsseldorf 1918) – Horst Lademacher: Von den Provinzialständen zum Landschaftsverband. Zur Geschichte der landschaftlichen Selbstverwaltung der Rheinlande (Köln 1973) - Kurt Schmitz: Der Rheinische Provinziallandtag (1875-1933) (Neustadt a.d. Aisch 1967) Die Überlieferung „Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz“ Das Archiv der Provinzialstände bildet den ältesten Teil des Archivs des Provinzialverbandes bzw. heute des Landschaftsverbandes Rheinland in Pulheim-Brauweiler. Es umfasst nicht zuletzt auch die Überlieferung aus der Phase der alten Provinzialstände 1826–1871. Bereits im Jahr 1856 war diese durch einen Fachmann bearbeitet worden: Am 1. Juli 1856 konnte der die Oberaufsicht ausübende Landtags-Abgeordnete Lacomblet dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz mitteilen, dass „das Ordnen und Repertorisiren des landständischen Archivs“ und der Bibliothek unter seiner Leitung durch den „Archiv-Gehülfen“ Dr. Woldemar Harless (1828–1902) durchgeführt worden sei. Sieben Kisten Akten waren Anfang 1855 per Schiff von Koblenz nach Düsseldorf gebracht worden. Zusätzlich zu diesen in den nächsten Jahren parallel zu den jeweiligen Provinziallandtagen routinemäßig anwachsenden Beständen wuchs dem „Archiv der Provinzialstände“ das Schriftgut der expandierenden Kommunalverbandsverwaltung nach 1871 bzw. 1887 zu, deren Registraturschema manchen Wandel durchmachte und insbesondere um 1924 eine weitgehende Umbenennung der Abteilungen erfuhr. Die nach der Harless’schen Zeit archivreif gewordenen Akten wurden ohne Ordnung und ohne Findbuch zusammengelegt und bildeten bald ein unübersehbares Durcheinander. Ihre Masse wuchs, je größer der Aufgabenkreis der Provinzialverwaltung wurde. Hand in Hand mit dem Ausbau der Räumlichkeiten, an denen die Initiative des Landeshauptmanns Heinz Haake (1933–1945) bzw. des Ersten Landesrates Dr. Wilhelm Kitz (1933–1945) einen großen Anteil hatten, ging der Aufbau eines wirklichen „Archivs der Provinzialverwaltung“ im Düsseldorfer Landeshaus, d.h. einer fachmännischen Verwaltung der Akten. Die Ordnung von Harless hatte nur die älteren Akten erfasst, und seither war es zu wiederholten Aktenablieferungen an die Provinzialverwaltung gekommen, wenn ihr neue, bisher von anderen Behörden bearbeitete Sachgebiete übertragen wurden. Mit der Verwaltung des Archivs wurde nunmehr Dr. Otto-Wilhelm Pansch vom Landeshauptmann betraut. Ende der 1930er-Jahre begann Pansch, die im Landeshaus lagernden Archivalien unter möglichster Erhaltung der bei der Ablieferung vorliegenden Registraturordnung zu verzeichnen. Durch die mehrfache kriegsbedingte Verlagerung des Archivs war die Ordnung des Provinzialarchivs völlig zerstört, als es im Jahre 1951 in das Staatsarchiv Düsseldorf überführt wurde. Die Aufstellung des Bestandes erfolgte durch Dr. Dahm unter Wiederherstellung der inneren Ordnung, wie sie aus den Signaturen Panschs, des letzten einheitlichen Schemas, hervorging. Die Vereinigung der verschiedenen Ablieferungen in einer übersichtlichen Abteilungsfolge war von Pansch nicht voll bewältigt worden, doch wurde seine Ordnung zur Vermeidung von Verunklarungen wegen ihrer Registraturnähe dem dann erstellten Findbuch zu Grunde gelegt. Hierbei wurden auch die älteren Signaturen festgehalten. Ende 1956 konnte Dr. Oediger seitens des Staatsarchivs dem Kultusministerium mitteilen, dass das Anfang des Jahres fertig gestellte Findbuch für die Akten der ehemaligen rheinischen Provinzialverwaltung durch die Ordnung und Verzeichnung einer neuen Akzession von etwa 2000 Akteneinheiten erweitert worden sei. Abschriften des dreibändigen Findbuches „Provinzialverband des preußischen Rheinprovinz 1824–1945“ sollten im Januar 1957 vorliegen. Am 4. November 1960 war die Rückführung des Archivs der Provinzialverwaltung aus dem Staatsarchiv Düsseldorf in das Landeshaus in Köln, wo zwei Archivräume mit Archivregalen ausgestattet worden waren, abgeschlossen. Der Bestand stellt seit 1986 den ältesten Teil der Überlieferung im Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland in Pulheim-Brauweiler dar. Die Klassifikation des Findbuches Die hier verzeichnete Überlieferung ist nach dem bisher Gesagten durch drei Verzeichnungsaktionen geprägt: Zunächst die zwischen 1856 und 1866 durch Harless vorgenommene eher registraturmäßige Einordnung der Unterlagen vorrangig der Provinziallandtage bzw. der dort verhandelten Gegenstände, dann die in den späten 1930er-Jahren vorgenommene Ordnung von Pansch und schließlich die Verzeichnung im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf in der zweiten Hälfte der 1950er-Jahre. Während Pansch die bereits von Harless verzeichneten Aktenbände zuzüglich des in den folgenden Jahrzehnten angefallenen Schriftgutes verarbeitete, bedeutete die Düsseldorfer Verzeichnung vor allem eine Neuordnung und Erschließung des durch Krieg und Nachkriegszeit vielfach umgezogenen Bestandes, allerdings unter Übernahme der von Pansch seiner Zeit formulierten Titelaufnahmen. Das Ergebnis, nämlich ein dreibändiges Düsseldorfer Findbuch, bildete die Grundlage für sämtliche Recherchen an diesem Archivbestand bis in die jüngste Vergangenheit. Stichproben im Archiv des LVR machten allerdings nur zu bald klar, dass man zwar mit dieser Erschließung arbeiten konnte, erwiesen aber zugleich, dass ein nicht unerheblicher Korrekturbedarf sowohl im Hinblick auf die Inhalte der Akten als auch auf die angegebenen Laufzeiten bestand. Eine ganze Reihe von Titeln erwies sich als reine „Aktendeckelverzeichnung“ ohne konkrete Prüfung, ob der Inhalt der Akte tatsächlich der Beschreibung entsprach. Tatsächlich stellten sich etliche Widersprüche heraus. Die älteste Überlieferungsschicht des „Archivs der Provinzialstände“, Dokumente aus der Zeit vom Ersten Provinziallandtag 1826 bis zur grundlegenden Neuordnung der Provinzialverwaltung im Jahre 1888, wurde daher einer Neuverzeichnung unterzogen. Diese Verzeichnung erfolgte unter Rekonstruktion des alten Gliederungsschemas von Harless, also gemäß der zeitgenössischen systematischen Zuordnung. Ergänzend wurde auch die Altsignatur-Schicht von Pansch in der entsprechenden Rubrik nachgewiesen. Die Titelaufnahme orientierte sich dabei nach Möglichkeit an der ursprünglichen Version, wurde aber bei Korrektur- oder Ergänzungsbedarf konsequent umformuliert. Neu ist auch, dass erstmalig sämtliche in die Akten aufgenommenen Druckschriften, Publikationen, handschriftlich vervielfältigte Schreiben usw. in den „Enthält-Vermerken“ durchgängig ausgewiesen worden sind, mit der einzigen Ausnahme der gedruckten Sitzungsprotokolle, die in den entsprechenden Serien alle veröffentlicht sind. Gegenüber dem aus Düsseldorf überkommenen Bestand ist es darüber hinaus zu einzelnen Bereinigungen gekommen, insofern eine Reihe von Dubletten – es handelt sich ausschließlich um Mehrfertigungen von Protokollen, Rundschreiben u.Ä. – herausgenommen und somit die folgenden Archivaliennummern gelöscht wurden (in Klammern die Archivalien, die dieselben Schreiben enthalten): 185 (= 184), 337 (= 289), 357 (= 356), 362 (= 361), 381 (= 380), 400 (= 399), 406 (= 405), 438 (= 437), 459 (= 458), 551 (= 550), 591 (= 590), 603 (= 604), 795 (= 794), 856 (= 855), 1075 (= 1074), 1116 (= 1115), 1216 (= 1215). Wilhelm Kisky hat zwar die Verzeichnungsarbeiten von Harless später heftig kritisiert: Die Ordnung in dem 1856 abgeschlossenen Findbuch sei „nicht gerade sehr klar und übersichtlich“, und die unpraktische und undeutliche Signierung der Aktenbände habe maßgeblich dazu beigetragen, dass die ursprüngliche Ordnung in späteren Jahren zerstört wurde. Harless’ Übersicht sah elf Abteilungen vor (I Ständische Verfassung, II Ständische Verhandlungen/Provinziallandtag, III Allgemeine Staatsverfassung und Polizei, IV Justizwesen, V Finanzsachen, VI Kirche, Kunst und Unterrichtswesen, VII Kreis- und Kommunalangelegenheiten, VIII Bezirksstraßen-Angelegenheiten, IX Handel, Gewerbe, Industrie, X Landwirtschaft, XI Provinzial-Institute). Diese Abteilungen untergliederten sich in der alten Struktur nochmals in „Sectionen“, „Gefache“ und „Nummern“, die sich auch in den entsprechenden Aktenzeichen niederschlugen. Die Akten waren dabei ohne Rücksicht auf diese Abteilungen fortlaufend durchnummeriert worden, was die Einschiebung von Nachträgen, die Harless selbst schon in großer Zahl vornehmen musste, sehr erschwerte. Ungeachtet dieses für die aktuelle Verzeichnung nicht gewichtigen Einwandes – das Archiv des LVR hat selbst die Praxis der „numeri currentes“ beibehalten – bot die ursprüngliche Systematik die Möglichkeit, fast alle Akten eindeutig den entsprechenden Rubriken zuzuweisen. Eine Ergänzung zur Klassifikation stellt die relativ kleine Gruppe „Sonderüberlieferung – Sekrete Akten des Landtagsmarschalls“ dar, die im Kontext der ältesten Überlieferungsschicht, aber außerhalb der genannten elf Abteilungen vorgefunden wurde. Die Überlieferung „Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888“ hat somit folgende Klassifikationsstruktur: 00 00 Sonderüberlieferung 00 01 ’Sekrete Akten’ des Landtagsmarschalls 01 00 Ständische Verfassung 01 01 Wahlordnung 01 02 Landtagsfähige Güter 01 03 Stand der Städte (Dritter und Vierter Stand) 01 04 Ständische Rechten und Pflichten 01 05 Ständischer Haushalt 02 00 Ständische Verhandlungen im Allgemeinen 02 01 Eröffnung und allgemeiner Gang der Verhandlungen 02 02 Sitzungsprotokolle 03 00 Allgemeine Staatsverfassung und Polizei 03 01 Reichsstände 03 02 Pressfreiheit 03 03 Bundesgericht 03 04 Wahlen zur Zweiten Kammer 03 05 Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung 03 06 Städte- und Gemeindeordnung 03 07 Bürgerliche Verhältnisse 03 08 Aus- und Einwanderung 03 09 Armenwesen 03 10 Polizeiwesen 03 11 Sitten- und Sicherheitspolizei 03 12 Gesinde-Polizei 03 13 Feuer- und Baupolizei 03 14 Strom- und Uferpolizei 03 15 Feld-, Forst- und Jagdpolizei 03 16 Militärwesen 03 17 Staatsbeamte und Angestellte 03 18 Statistik der Rheinprovinz 04 00 Justizwesen 04 01 Justizverwaltung 04 02 Rechtsverfassung 04 03 Rheinischer Appellhof 04 04 Land- und Bezirksgerichte 04 05 Friedensgerichte und Fabrikgerichte 04 06 Handelsgerichte und Handelsrecht 04 07 Notarien 04 08 Hypothekenwesen 04 09 Zivilrechtliche Verhältnisse 04 10 Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes 04 11 Forst-, Jagd- und Weideberechtigungen 04 12 Strafgesetzgebung 05 00 Finanzsachen 05 01 Landesschulden und Fiskus, Forderungen, Fonds 05 02 Steuerwesen im Allgemeinen 05 03 Grundsteuer und Kataster 05 04 Klassensteuer, Gebäudesteuer 05 05 Einkommensteuer 05 06 Gewerbesteuer 05 07 Zölle 05 08 Braumalzsteuer 05 09 Branntweinsteuer 05 10 Wein- und Moststeuer 05 11 Mahl- und Schlachtsteuer 05 12 Stempelsteuer 05 13 Salzsteuer 05 14 Chausseegeld 05 15 Lotterien 05 16 Münz- und Kassenwesen 06 00 Kirche, Kunst und Unterricht 06 01 Kirchenverfassung 06 02 Kirchenvermögen und Kultuskosten 06 03 Konfessionelles 06 04 Universitäten und Schulen 06 05 Taubstummen-Unterrichtswesen 06 06 Medizinalwesen 06 07 Veterinärwesen 06 08 Apotheken 06 09 Kunstdenkmäler 06 10 Wissenschaftliche Sammlungen 07 00 Kreis- und Kommunalangelegenheiten 07 01 Kreis- und Kommunalangelegenheiten im Allgemeinen 07 02 Landräte und Bürgermeister 07 03 Kommunalsteuern 08 00 Bezirksstraßen-Angelegenheiten 08 01 Bezirksstraßen im Allgemeinen 08 02 Bezirksstraßenbaufonds 08 03 Staatsstraßen der Rheinprovinz 08 04 Linksrheinisches Bezirksstraßensystem 08 05 Rechtsrheinisches Bezirksstraßensystem 09 00 Handel, Gewerbe und Ackerwirtschaft 09 01 Handel und Gewerbe im Allgemeinen 09 02 Zünfte, Innungen, Gewerbefreiheit 09 03 Handel und Gewerbe im Besonderen 09 04 Schutz und Förderung der Industrie 09 05 Bergwerke 09 06 Post und Eisenbahn 10 00 Landwirtschaft 10 01 Ackerbau und Bodenkultur 10 02 Viehzucht 10 03 Weinbau 11 00 Provinzialinstitute 11 01 Provinzialinstitute im Allgemeinen 11 02 Provinzialarchiv 11 03 Hebammen-Lehranstalt 11 04 Taubstummen-Lehranstalt 11 05 Versorgungsanstalten 11 06 Landarmenhaus Trier 11 07 Irren-Heil-Anstalt Siegburg 11 08 Irren-Bewahranstalten 11 09 Arbeitsanstalt Brauweiler 11 10 Besserungsanstalten 11 11 Gefängnisgesellschaft, Gefängnisse 11 12 Feuer-Sozietät 11 13 Provinzial-Spar- und Hilfskasse 11 14 Hagel-Assekuranz 11 15 Rentenbanken 11 16 Blindenschule Düren 11 17 Provinzialmuseen 11 18 Ackerbauschule Desdorf 11 19 Etats der provinzialständischen Verwaltung 11 20 Straßenbau

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (Archivtektonik) >> Archivgut eigener Herkunft, im eigenen Archiv >> Provinzialstände 1821-1888 >> Provinzialstände

Bedingungen des Zugriffs- und Benutzungsbereichs

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

Schrift in den Unterlagen

Anmerkungen zu Sprache und Schrift

deutsch

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

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Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

Verwandte Verzeichnungseinheiten

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Bereich "Anmerkungen"

Anmerkung

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Bereich Zugang