Bestand Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, FAS DS 92 T 9 NVA - Fürstlich Hohenzollernsche Hofkammer

Bereich "Identifikation"

Signatur

Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, FAS DS 92 T 9 NVA

Titel

Fürstlich Hohenzollernsche Hofkammer

Datum/Laufzeit

  • 1544-1997 (Anlage)

Erschließungsstufe

Bestand

Umfang und Medium

15585 Akten

Bereich "Kontext"

Bestandsgeschichte

Überlieferungsgeschichte<br /><br />Die Hofkammer wurde mit höchster Verordnung vom 10. September mit Wirkung zum 1. November 1832 als Behörde für die Verwaltung "sämtlicher Kammer- und Domänensachen", denen bisher die Fürstlich Hohenzollernsche Landesregierung vorstand, geschaffen. Sie war zunächst Mittelbehörde und unterstand der 2. Abteilung der Geheimen Konferenz (Wochenblatt 24, 1832, S. 214), die dann mit Verordnung vom 31. Januar 1840 von der Obersten Domänendirektion abgelöst wurde (Verordnungs- und Anzeigeblatt 5, 1840, S. 35). An ihre Stelle trat mit Verordnung vom 31. Mai 1850 die Geheime Kanzlei (Verordnungs- und Anzeigeblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Sigmaringen 9, 1850, S. 99). Nach Aufhebung der Geheimen Kanzlei 1867 wurde die Hofkammer zur obersten und nur dem Fürsten von Hohenzollern (-Sigmaringen) unterstellten Behörde zur Verwaltung des Fürstlich Hohenzollernschen Domanial- und Forstbesitzes eingesetzt, eine Stellung, die sie mit Ausnahme der Jahre von 1931 bis 1935, in denen der Generalbevollmächtigte des Fürstlich Hohenzollernschen Hauses Hohenzollern diese Funktion wahrnahm, bis zum heutigen Tag behalten hat.<br />Im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen besaß die Fürstlich Hohenzollernsche Hofkammer den Charakter einer öffentlichen Behörde. Nach der Abtretung der Souveränität an Preußen verlor die Hofkammer, der seit dem 1. Mai 1850 auch die Verwaltung des hohenzollern-hechingischen Hausfideikomisses zugewiesen war (Verordnungs- und Anzeigeblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Hechingen 9, 1850, S. 43), diesen Charakter. Mit Allerhöchstem Erlass vom 14. August 1852 wurden der Fürstlich Hohenzollernschen Hofkammer in den Hohenzollernschen Landen und auch den Behörden, welche das dortige Fürstlich Hohenzollernsche Stammvermögen verwalteten, der Charakter öffentlicher Behörden in gleichem Maße zugesprochen wie der Hofkammer der Königlich Preußischen Familiengüter und deren Unterbehörden (Gesetzessammlung, 1852, S. 771), eine Stellung, die mit Allerhöchstem Erlass vom 2. August 1875 auf den Bereich der gesamten preußischen Monarchie ausgedehnt wurde (Gesetzessammlung 1875, S. 580).<br />Die Stellung als öffentliche Behörde hatte vor allem die Bedeutung, dass Erklärungen, Auskünfte und Verhandlungen der Fürstlich Hohenzollernschen Verwaltungsbehörden, soweit diese öffentliche Gegenstände betrafen, öffentlichen Glauben im gleichen Maße wie die staatlicher Behörden hatten. Dieser Charakter der Fürstlich Hohenzollernschen Hofkammer und der ihr unterstellten Behörden wurde durch das preußische Adelsgesetz vom 23. Juni 1920 (Preußisches Gesetzblatt 1920, S. 367) abgeschafft.<br />Dem strengen Wortlaut der höchsten Verordnung vom 10. September 1832 entgegen, war die Hofkammer keineswegs allein für die Verwaltung des Fürstlich Hohenzollernschen Gesamtbesitzes zuständig, sondern befand sich hierbei in Konkurrenz mit den Hofbehörden, denen vornehmlich die Verwaltung der Fürstlich Hohenzollernschen Schlösser, Palais, Landhäuser in Sigmaringen und außerhalb sowie des Theater- und Museumsgebäudes und einzelner Gebäude in Sigmaringen samt Bauverwaltung unterstand. Auch die Fürstlich Hohenzollernsche Bibliothek und Sammlungen sowie der Marstall unterstanden den jeweiligen Hofbehörden.<br />Laut höchster Verfügung vom 12. August1904 mussten die Fürstlich Hohenzollernschen Hofbehörden jedoch bei allen Geschäften, die sich auf Substanzveränderungen an den ihrer Verwaltung unterstellten Fideikommissbestandteilen bezogen, die Stellungnahme der Fürstlich Hohenzollernschen Hofkammer einholen. Die Etats der Hofkasse mußten von Anfang an mit der Hofkammer abgesprochen werden.<br />Unbestritten zuständig war die Fürstlich Hohenzollernsche Hofkammer hingegen für die Verwaltung des Fürstlich Hohenzollernschen Domänen- und Forstbesitzes mit Ausnahme der Tiergartenverwaltung Jo sefslust, die bis 1850 der Hofverwaltung unterstand. Sie war vorgesetzte Behörde der Fürstlich Hohenzollernschen Hofkammerkasse, des Revisorats, des Katasteramts und des Haus- und Domänenarchivs, Stellen, die als Attribute der Hofkammer bezeichnet wurden, und der für die Verwaltung der Domänen und Forste geschaffenen mittleren und unteren Verwaltungsbehörden bzw. -stellen in und außerhalb Hohenzollerns, deren Struktur und Zahl im Verlauf des 19, und dann in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts starken Veränderungen unterlag, sowie der Fürstlich Hohenzollernschen Unternehmungen einschließlich der Hüttenverwaltung Laucherthal.<br />Die Stellung der Hofkammer gegenüber den ihr unterstellten Behörden war, wie aus den Dienstinstruktionen für die Domänenadministrationen, Forstinspektionen, Rentämter und Forstverwaltungen hervorgeht, dominierend. Es muss andererseits jedoch betont werden, dass diese Stellung auf dem Willen des jeweiligen Fideikommissinhabers beruhte, der diese jederzeit verändern und auch widerrufen konnte. Den jeweiligen Chefs des Hauses Hohenzollern stand und steht es frei, alle Angelegenheiten der Domanialverwaltung an sich zu nehmen und der Hofkammer die entsprechenden Weisungen zu erteilen.<br />Der Wegfall der Privilegien des Adels, worunter vor allem das Steuerprivileg von Bedeutung war, und die durch die Landreform in der Tschechoslowakei erzwungenen Güterabtretungen nach dem 1. Weltkrieg machten eine Vereinfachung der Fürstlich Hohenzollernschen Gesamtverwaltung dringend notwendig.<br />Das Reformwerk, das Fürst Friedrich von Hohenzollern in den Jahren 1928/29 durchführte, bestand vor allem in einer drastischen Reduzierung der Hofverwaltung (s. Hofverwaltung II) zugunsten der Hofkammer. Letzterer wurden die gesamte Bauverwaltung der Fürstlich Hohenzollernschen Schlösser und Landhäuser und die Hofjagden übertragen. Andererseits wurde die Unternehmung Hüttenwerk Laucherthal aus der Hofkammerverwaltung herausgelöst und als dritte Verwaltungsabteilung der Gesamtverwaltung geschaffen.<br />Der Verlust der noch verbliebenen Güter in Norddeutschland und in der Tschechoslowakei nach dem 2. Weltkrieg führte zu einer weiteren Konzentration der Hofkammerverwaltung. So wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1955 das Rentamt Sigmaringen und das Revisorat aufgehoben und als Abteilungen der Hofkammer angegliedert. Mit Wirkung zum 1. Januar 1965 wurde die Hofverwaltung aufgelöst und ihre noch verbliebenen Kompetenzen als Schlossverwaltung der Fürstlich Hohenzollernschen Hofkammer unterstellt. Der Verwaltung der Hofkammer untersteht ferner die nach dem 2. Weltkrieg in Bayerisch Eisenstein geschaffene Arbersesselbahn. Die nach der Umwandlung des Hüttenwerks Laucherthal in eine Kommanditgesellschaft 1989 im alleinigen Besitz des Fürsten von Hohenzollern verbliebene Elektrozentrale Sigmaringen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 der Fürstlich Hohenzollernschen Hofkammer unterstellt.<br />Die Hofkammer hatte zunächst eine kollegialische Verfassung. Das Kollegium bestand aus einem Präsidenten und aus fünf bis zehn Hofkammerräten, von denen u.a. einer Justiziar, einer forsttechnischer Referent und einer Baureferent war. 1855 wurde neben der kollegialischen konkurrierend die büromäßige Geschäftsverteilung eingeführt. Nach dem 1. Weltkrieg erfolgte dann die Einführung der rein bürokratischen Verfassung. Der Präsident war seitdem der allein verantwortliche Vertreter der Hofkammer und die Hofkammerräte als Referenten seine Zuarbeiter.<br />Die Zahl der Hofkammerräte ging danach kontinuierlich zurück. In den 50er Jahren waren der Justiziar und der Forstreferent übriggeblieben. Nach der Pensionierung von Hofkammerpräsident Dr. Krezdorn 1988 wurde die Stelle nicht mehr besetzt. Die Leitung der Hofkammer wurde seitdem von einem Triumvirat, bestehend aus dem Erbprinzen vonH ohenzollern als Generalbevollmächtigten, dem Leitenden Forstdirektor und dem Verwaltungsdirektor wahrgenommen. Seit dem 18. Januar 2006 wurde die Hofkammer in die Unternehmensgruppe Fürst von Hohenzollern umgewandelt.<br />Archivalien gleicher Provenienz im Bestand FAS DS 1 (Grafschaft Sigmaringen/ Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen).<br />Dr. Otto H. Becker<br /><br />Inhalt und Bewertung<br /><br />Bearbeiterbericht:<br />In Anlehnung an die zum Bestand DS 92 Hofkammer Sigmaringen vorhandenen Zettelkästen wurden die Akten des vorliegenden Bestandes von Ingeborg Oberdorfer, Michael Göhner und Maria Hirtreiter verzeichnet. Die Verzeichnung der Unterlagen bis 1850 erfolgte im Rahmen eines Projekts der Stiftung Kultutgut Baden-Württemberg. Der Bestand umfasst 15.585 Verzeichnungseinheiten, die Anzahl der Unterlagen, die bis 1850 abgeschlossen wurden, 2916 Verzeichnungseinheiten.

Abgebende Stelle

Bereich "Inhalt und innere Ordnung"

Eingrenzung und Inhalt

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Fürstlich Hohenzollernsches Haus- und Domänenarchiv (Dep. 39) >> Domänenarchiv Hohenzollern-Sigmaringen >> Fürstlich-Hohenzollernsche Verwaltung >> Obere Fürstliche Domänen- und Forstbehörden

Bedingungen des Zugriffs- und Benutzungsbereichs

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

Es gelten die <a href="http://www.landesarchiv-bw.de/nutzungsbedingungen">Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.</a>

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

  • Deutsch

Schrift in den Unterlagen

Anmerkungen zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Bereich Sachverwandte Unterlagen

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Beschreibungen

Bereich "Anmerkungen"

Anmerkung

Alternative Identifikatoren/Signaturen

Zugriffspunkte

Zugriffspunkte (Thema)

Zugriffspunkte (Ort)

Zugriffspunkte (Name)

Zugriffspunkte (Genre)

Bereich "Beschreibungskontrolle"

Identifikator "Beschreibung"

labw-6-302174

Archivcode

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Erschließungstiefe

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Sprache(n)

Schrift(en)

Quellen

Anmerkung des Archivars/der Archivarin

Bereich Zugang