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Ministerium der öffentlichen Arbeiten
Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA Rep. 93 B · Bestand
Teil von Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Archivtektonik)

Die Zuständigkeit für das Bauwesen hat seit Einführung der Ministerialverfassung in Preußen im Jahre 1808 mehrfach gewechselt. Seit 1808 wurden Bauangelegenheiten in der 2. Sektion für Gewerbepolizei im Ministerium des Innern bearbeitet, im Jahre 1814 gingen sie auf das Finanzministerium über. 1817 wurde aus der entsprechenden Sektion ein eigenständiges Ministerium für Handel, Gewerbe und Bauwesen gebildet, das 1825 bereits wieder aufgelöst wurde. Nach Auflösung dieses Ministeriums wurden die Bausachen nacheinander verschiedenen Ministerien zugewiesen und gelangten im Jahre 1837 wieder an das Finanzministerium, bei dem sie bis zur Gründung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten im Jahre 1878 verblieben. Dem neugeschaffenen Ministerium wurde auch das Eisenbahnwesen unterstellt (siehe: I. HA Rep. 93 E). Als Zentralbehörde für den Hochbau, das Eisenbahn-, Straßen- und Wasserbauwesen war das Ministerium mit seinen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen verantwortlich für die Planung, Projektierung und Überwachung der Ausführung der durch den Staat in den genannten Bereichen vorgenommenen Bauten. Bei Errichtung von Militärbauten arbeitete das Ministerium mit den Militärbaubehörden zusammen. Bei der Auflösung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten im Jahre 1921 gingen die Eisenbahnverwaltung sowie ein Teil der Wasser- und Wegebausachen auf das Reich über. Das übrige Ressort wurde unter den preußischen Ministerien für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und für Finanzen aufgeteilt. Der Hochbau gelangte an das Finanzministerium und bildete dort eine eigene Abteilung. Zur Geschichte des Ministeriums (einschließlich der Vorbehörden) liegt eine eingehende Untersuchung von Heinrich Waldmann vor. Die Arbeit enthält als Anlage V auch eine Übersicht über die vom Ministerium herausgegebenen Periodika. Die Verzeichnung und Ordnung der Bauabteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten erfolgte im Jahre 1968 durch die Archivarin Maria Lehmann unter Anleitung des Referenten Heinrich Waldmann. Zugleich wurden die vor Gründung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten bei anderen Ministerien erwachsenen Akten in diesem Bestand zusammengeführt. Das gilt auch für Akten der Hochbauabteilung des Finanzministeriums, soweit diese provenienz-mäßig dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zuzuordnen waren. Der Bestand Ministerium der öffentlichen Arbeiten gliedert sich in vier Abteilungen: 1 Verwaltung 2 Hochbau 3 Straßen- und Brückenbau 4 Wasserbau In den Jahren 1995/96 wurde der in Dahlem verbliebene Teil des Bestandes Ministerium der öffentlichen Arbeiten (208 VE) aufgelöst und größtenteils in den Bestand I. HA Rep. 93 B Ministerium der öffentlichen Arbeiten eingearbeitet. 61 Aktenbände wurden der Eisenbahnabteilung (I. HA Rep. 93 E) zugeordnet. Die Erstellung eines Findbuches war umso notwendiger, da bislang als Findhilfsmittel lediglich die im Jahre 1968 erstellte, mittlerweile schlecht lesbare, zum Teil beschädigte und noch nicht endgültig redigierte Findkartei vorlag. Einige Titelaufnahmen wurden wegen fraglicher Schreibweise einzelner Orts- und Personennamen oder fraglicher Datierung anhand des Aktenbandes im Außenmagazin überprüft. In dem Bestand Rep. 93 B war bereits in Merseburg der frühere Bestand Rep. 93 C eingearbeitet. In der Literatur werden ein Teil der Akten des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten noch mit der Bestandsbezeichnung Rep. 93 C und Altaktenzeichen zitiert. Eine entsprechende Konkordanz wurde daher in einem gesonderten Band erstellt. 1992 wurden 12 lfm (405 VE) Akten des preußischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten vom Bundesarchiv, Abteilungen Potsdam an das Geheime Staatsarchiv PK abgegeben. Die Akten waren vom Militärischen Zwischenarchiv Potsdam, in das sie 1971 vom Verwaltungsarchiv der Nationalen Volksarmee gelangten, im November 1990 unter der Provenienz Reichsministerium an das Bundesarchiv gegeben worden. Diese seit dem Zweiten Weltkrieg für für verschollen geltenden Akten betreffen Leuchtfeuer- und Seezeichenangelegenheiten an den preußischen Küsten von Ost- und Nordsee im Zeitraum von 1800 bis 1932. Eine Vielzahl der Aktenbände beinhalten Karten, Lagepläne, technische Zeichnungen mit Maßstabsangaben, Konstruktionsskizzen sowie Blaupausen von Leuchtfeuern und Leuchtfeuerteilen oder sonstigen Erfindungen im Seezeichenwesen. Ca. 100 Akten bilden die Aktengruppe "Handakten des Seezeichenausschusses" . Diese Akten wurden größtenteils durch Frau Dr. Meyer-Gebel, zum anderen durch Herrn Dr. Strecke und die Unterzeichnende, im Zeitraum von 1992 bis 1993 verzeichnet. Die Einarbeitung dieser Archivalien und die magazintechnische Bearbeitung in die Wasserbauabteilung erfolgte 1996. Des Weiteren erfolgte von Ende 1996 bis 1998 die Verzeichnung von 110 Paketen (905 VE; ca. 15 lfm) mit der Bezeichnung "Rep. 93 unbearbeitet + Zugang Magdeburg", die am Schluss des Bestandes lagerten. Woher die Bezeichnung "Zugang Magdeburg" herrührt, ist nicht nachvollziehbar. In der Bestandsakte "Wirtschaft und Verkehr" aus dem Zeitraum von 1959 bis 1974 ließ sich derartiges nicht ermitteln. Dagegen konnte in der Akte "Aktenzugänge, 1965-1974" ein Vorgang über eine größere Aktenabgabe vom Deutschen Zentralarchiv Potsdam aus dem Jahre 1970 festgestellt werden. Bei den Archivalien handelt es sich überwiegend um Wasserbausachen, u.a. Flussregulierungen, Hafen-, Dünen-, Ufer- und Schleusenbauten sowie Denkschriften, Berechnungen, Karten und Pläne (z. T. koloriert) über den Bau bzw. Ausbau von Wasserstraßen. Darunter befinden sich 29 Bände, die der Plankammer des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten entstammen, u. a. ein Inventarauszug über die in der Plankammer vorhandenen Landkarten und Stadtpläne. Überformatige Karten bzw. Pläne sowie Zeichnungen wurden dem Bestand entnommen und der XI. HA Allgemeine Kartensammlung zugeordnet. 211 Aktenbände, überwiegend Journale sowie Indexbände, wurden in die Eisenbahnabteilung (I. HA Rep. 93 E) des Bestandes Ministerium der öffentlichen Arbeiten eingearbeitet. Bei der Eingabe der Akten in die Oracle-Datenbank des Geheimen Staatsarchivs wurden die bereits unter dem alten EDV-System eingegebenen Datensätze des Bestandes korrigiert bzw. vereinheitlicht. Im Februar 1999 fand die magazintechnische Bearbeitung statt. Die Wasserbauabteilung bildet nunmehr die umfangreichste Überlieferung des Bestandes Rep. 93 B Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Aufgrund des häufigen Wechsels der Zuständigkeit für das Bauwesen sind ergänzend zum nachfolgend verzeichneten Bestand auch die Bestände der I. Hauptabteilung Rep. 77 Ministerium des Innern, Rep. 87 Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Rep. 120 Ministerium für Handel und Gewerbe und Rep. 151 Finanzministerium heranzuziehen. Im Rahmen der Erstellung eines Inventars zur preußischen Bauverwaltung bis 1848 wurden u. a. Akten des Bestandes Ministerium der öffentlichen Arbeiten detailliert erschlossen. Berlin, Januar 2000. gez. Constanze Krause Findmittel: Datenbank; Gesamtinhaltsverzeichnis, 1 Bd.; Findbuch, 3 Bde; Konkordanz, 1 Bd.;

Obertribunal (Bestand)
Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA Rep. 97a · Bestand
Teil von Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Archivtektonik)
  • description: - Vorbemerkung - - Institutionsgeschichte - Das Geheime Obertribunal wurde am 30. November 1782 im Zuge der Justizreform des Großkanzlers v. Carmer gebildet. Mit erweiterter Zuständigkeit und als selbständiges gesamtpreußisches Gericht setzte es die Funktionen des Oberappellationsgerichts (1703-1748) [siehe Bestand "GStA PK, I. HA Rep. 97 A Oberappellationsgericht"] bzw. des Tribunals als 4. Senat beim Kammergericht (1748-1782) [siehe Bestand "GStA PK, I. HA Rep. 97 Kammergericht"] fort. Damit kam eine Entwicklung zum Abschluss, die sich schon in den zunehmend eigenverantwortlichen Rechtssprechungsfunktionen und in der ständig wachsenden territorialen Zuständigkeit des Tribunals vorbereitet hatte. Der Gerichtshof entschied die Prozesse in dritter Instanz bzw. in der Revisionsinstanz und unterstand organisatorisch unmittelbar dem Justizdepartement bzw. ab 1808 dem Justizministerium. - Die territoriale Kompetenz des Geheimen Obertribunals für alle preußischen Provinzen wurde nur für kurze Zeit auf Grund des Selbständigkeitsanspruches der Neumark eingeschränkt. Die Revisionsurteile in neumärkischen Angelegenheiten wurden zunächst noch im Namen des Geheimen Staatsrates abgefasst. Aus den territorialen Erweiterungen des preußischen Staatsgebietes im 19. Jahrhundert ergab sich mehrfach eine zeitweilige Aufteilung der Revisionsinstanz auf mehrere Gerichte. Mit dieser Aufteilung der territorialen Kompetenz waren wichtige organisatorische Veränderungen verbunden. So machte die Aufgabenerweiterung zu Beginn des 19. Jahrhunderts eine Delegierung der Revisionsprozesse mit einem Streitwert unter 500 Talern ab 1803 bzw. unter 2000 Talern nach 1815 an Oberlandesgerichte erforderlich. Darüber hinaus hatten die Provinz Neuvorpommern seit 1815 und die Provinz Posen seit 1817 eigene Revisionsgerichte im Appellationsgericht in Greifswald bzw. im 2. Senat des Oberappellationsgerichts in Posen. Eine wesentliche Einschränkung der territorialen Kompetenz des Obertribunals bedeutete die Nebenordnung eines Rheinischen Revisions- und Kassationshofs für die Gebiete französischen Rechts seit 1819. Um diese Zersplitterung abzubauen, wurde 1833 die Delegierung von Revisionsprozessen an Oberlandesgerichte aufgehoben und 1834 der Revisionssenat in Posen aufgelöst. - Die sachliche Zuständigkeit des Obertribunals wurde dadurch erheblich eingeschränkt, dass die Revision in politischen Strafsachen seit dem Beginn der Prozesse gegen die bürgerlich-demokratische Bewegung dem Geheimen Justizrat beim Kammergericht übertragen wurde. - Durch die Revolution 1848/49 wurde die bürgerliche Forderung nach staatlicher Rechtseinheit in Preußen teilweise durchgesetzt. Die preußische Nationalversammlung nahm in ihren Verfassungsentwurf eine Bestimmung auf, derzufolge die obersten Gerichtshöfe vereinigt werden sollten. Die in der Verfassungsdebatte der beiden Kammern des Landtages im März 1849 weiter verfolgte Forderung konnte gegen den Widerstand der rheinischen Juristen durchgesetzt werden, so dass die Ankündigung eines einheitlichen Gerichtshofes auch von der oktroyierten in die vereinbarte Verfassung überging. Dieser Verfassungsgrundsatz kam nach dem Gesetz vom März 1852 zur Ausführung. Bereits nach der Januarverordnung von 1849 war das Obertribunal zur höchsten Instanz in Rechtssachen auch aus dem Bezirk des Appellationsgerichtes Greifswald erklärt worden. Am 1. Januar 1853 kam es zur Vereinigung des Obertribunals mit dem Rheinischen Revisions- und Kassationshof, wodurch neben dem Geheimen Justizrat wieder ein einheitliches oberstes Gericht bestand, dessen Bezeichnung infolge der 1849 eingeführten Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen von Geheimes Obertribunal in Obertribunal geändert wurde. Seine territoriale Kompetenz wurde 1851 auf die neuangefallenen hohenzollernschen Fürstentümer ausgedehnt. - - Eine vorübergehende Änderung in der Spitze der preußischen Gerichtsorganisation trat noch einmal infolge des Krieges von 1866 ein. Von den annektierten Gebieten wurden nur die Gerichte der Stadt Frankfurt (Main) unmittelbar dem Obertribunal als Revisionsinstanz zugewiesen. Für die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau sowie für das Herzogtum Lauenburg und die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont wurde 1867 ein neues Oberappellationsgericht in Berlin gebildet. Seine Vereinigung mit dem Obertribunal erfolgte im Februar 1874. Außerdem waren dem Obertribunal seit 1851 der Disziplinarhof und der formal selbständige, im Jahre 1873 infolge des Kulturkampfes entstandene Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten angeschlossen. Die institutionsgeschichtliche Entwicklung des Obertribunals ist kennzeichnend für die Bestrebungen um formale Rechtseinheit in Preußen, die in seinem obersten Gericht dokumentiert wurde. - Die meist sprunghafte Erweiterung des Aufgabengebietes spiegelt sich auch in der inneren Gliederung des Obertribunals wider. Der Gerichtshof hatte seine Tätigkeit im 18. Jahrhundert mit einem Senat begonnen, der mit einem Chefpräsidenten, neun Tribunalsräten und mit einem Obertribunals-Protonotarius besetzt gewesen war. Nach 1874 war er in acht Senate gegliedert, in denen ein Präsident, fünf Vizepräsidenten und 62 Obertribunalsräte als Richter tätig waren. Danach ergab sich eine Gliederung in einen Senat für Personenrecht, zwei Senate für Sachenrecht, einen Senat für Obligationsrecht, zwei Senate für Zivilrecht des Rheinlandes bzw. der 1866 annektierten Gebiete, einen Senat für Strafsachen und einen Senat für Disziplinar-Untersuchungen gegen richterliche Beamte. Das höchste Gremium war das Plenum, das alle Senate vereinigte. Einen erheblichen Personalzuwachs erhielt das Obertribunal, als eine der Hauptforderungen des Vormärz und der Revolution 1848/49, nämlich die Öffentlichkeit des Verfahrens für Zivil- und für Strafsachen durchgesetzt wurde. Beim Obertribunal wurde 1852 eine Generalstaatsanwaltschaft als selbständiger Strukturteil gebildet, die mit einem Generalstaatsanwalt und drei Oberstaatsanwälten besetzt war. Dazu kamen die beim Obertribunal zugelassenen Rechtsanwälte, deren Zahl nach der Übernahme des sogenannten Öffentlichen Ministeriums beim Rheinischen Revisions- und Kassationshof bis auf 19 anstieg. Seit 1856 bestand beim Obertribunal auch ein Ehrenrat der Rechtsanwälte, der alle zwei Jahre erneuert wurde. Ein Verwaltungsbüro des Obertribunals stand seit den 30er Jahren zur Verfügung und war schließlich mit 15 Beamten besetzt. - Das Obertribunal stand in personeller Verbindung zum 1843 konstituierten Oberzensurgericht, von dessen Mitgliedern drei dem Obertribunal angehörten. Die Chefpräsidenten des Obertribunals, zumeist ehemalige Justizminister, waren bis 1857 unmittelbar dem König verantwortlich und wurden dem Justizminister unterstellt. Zu den Mitgliedern des Obertribunals zählten solche bedeutenden bürgerlichen Rechtswissenschaftler wie Carl Gottlieb Suarez und Dr. Friedrich Wilhelm Ferdinand Bornemann. - Die sachliche Zuständigkeit des Obertribunals war für das Gebiet des Zivilrechts umfassend. Sie erstreckte sich auf die Revision und Nichtigkeitsbeschwerden in Zivilprozessen, auch dann, wenn sie Militärangehörige betrafen. Sie umfasste folgende Sachgebiete: Personenrecht, Standes- und Ehrenrecht, Rechte und Pflichten von Gesellschaften, Körperschaften, Gemeinden, Schulen und Armenanstalten, Pacht- und Mietssachen, gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisse, Grundstücke, Domänen, Regalien, die Gerichtsbarkeit, Obligationen, Handels- und Vermögensangelegenheiten. In Strafverfahren gehörten dagegen vor das Obertribunal in dritter Instanz nur die Nichtigkeitsbeschwerden. Wie bereits ausgeführt, war das Obertribunal nicht für politische Strafsachen zuständig. Zusätzliche Aufgabengebiete des Obertribunals waren Kompetenzkonflikte zwischen Appellations- und Untergerichten, Beschwerden gegen gerichtliche Verfügungen in Verfahrenssachen sowie Disziplinarangelegenheiten aller richterlichen Beamten, auch der Militärrichter. Außerdem war das Obertribunal auf Grund besonderer Verträge für einige deutsche Staaten als oberster Gerichtshof tätig, namentlich für die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont in Strafsachen und für das Herzogtum Anhalt-Bernburg in Strafsachen und Disziplinarsachen der Richter. Schließlich wurde das Obertribunal auch mehrfach als Austrägalgericht zur Entscheidung von Streitfällen zwischen deutschen Fürsten gewählt. - Das Plenum des Obertribunals verhandelte über Beschlüsse eines Senats, die von einem Rechtsgrundsatz oder einer gesetzlichen Vorschrift abwichen, ferner alle legislativen Angelegenheiten, wichtige Disziplinaruntersuchungen und Urteile von allgemeinem Interesse. Einfluss auf die zeitgenössische Rechtssprechung erfolgte durch Veröffentlichung von ca. 500 wichtigen Entscheidungen aus den Jahren 1836 bis 1879 in einer staatlichen Publikationsreihe. - Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches gingen Kompetenzen der Rechtssprechung in wachsendem Maße an das Reich über. Zunächst wurde dem im August 1870 gegründeten Bundesoberhandelsgericht, dem späteren Reichsoberhandelsgericht, in Leipzig die letzte Instanz in Handels- und Wechselsachen überwiesen. Im Rahmen der Reichsjustizreform setzten die Nationalliberalen mit Unterstützung des preußischen Justizministers Leonhardt das Gerichtsverfassungsgesetz vom Januar 1877 gegen den bayerischen Separatismus durch. Das in diesem Gesetz angeordnete Reichsgericht nahm am 1. Oktober 1879 seine Tätigkeit in Leipzig auf. Gleichzeitig wurde das preußische Obertribunal aufgehoben, von dessen Mitarbeitern 25 in das Reichsgericht berufen, während 19 Richter in den Ruhestand versetzt wurden. - Präsidenten des Obertribunals waren: - 1782 - 1784 Münchhausen, Ernst Ferdinand Freiherr v. - 1784, 1788 - 1802 Reck, Eberhard Friedrich Rudolph Ludwig Freiherr v. d. - 1785 - 1788 Doernberg, Wolfgang Ferdinand v. - 1802 - 1805 Könen, Johann v. (seit 1802) - 1805 - 1833 Grolman, Heinrich Dietrich v. - 1833 - 1844 Sack, Dr. Wilhelm Friedrich - 1844 - 1854 Mühler, Heinrich Gottlob v. - 1854 - 1878 Uhden, Carl Albrecht Alexander v. (seit 1871) - - - Bestandsgeschichte und -verzeichnung - Nach der Auflösung des Obertribunals im Jahre 1879 waren die Organisations- und Verwaltungsakten zunächst an das Kammergericht, die Prozessakten an das preußische Justizministerium abgegeben worden. Wahrscheinlich ist der überwiegende Teil der Prozessakten nach 1880 durch das Kammergericht kassiert worden. Übernahmen von Akten des Obertribunals in das Geheime Staatsarchiv erfolgten 1880, 1911 und 1927, so dass im Jahre 1928 die Archivierung des nur unvollständig überlieferten Bestandes weitgehend abgeschlossen werden konnte. Von 1932 bis 1939 erfolgte die Ordnung vor allem der Grundsatzurteile und der Organisationsakten. Ein Motivenbericht von 1939 über die archivische Bewertung des Aktenbestandes ist zu finden in der Akte "I. HA Rep. 178 Generaldirektion der Staatsarchive, Nr. 604". Die erhalten gebliebenen Akten über die Verfahren in dritter Instanz bis 1786 wurden gleichzeitig durch alte Behördenrepertorien der Benutzung zugänglich gemacht. Die Überlieferung des Obertribunals bildete mit der des alten Oberappellationsgerichtes und der des Tribunals (4. Senat) beim Kammergericht den zusammengefassten Bestand Rep. 97a. - Nach dem 2. Weltkrieg gelangte der Bestand ohne Kriegsverluste in das Zentrale Staatsarchiv der DDR zu Merseburg, wo er zunächst nach den alten Signaturen wieder aufgestellt wurde. Für das verlorengegangene Findbuch wurde ein neues angefertigt. Im Jahre 1973 wurde eine neue Bestandsbildung vorgenommen, der die entscheidende organisatorische Zäsur von 1782 mit der Gründung des selbständigen Obertribunals zugrunde gelegt wurde. Der Bestand des alten Oberappellationsgerichts bzw. des Tribunals am Kammergericht von 1703 bis 1782 [jetzt: "GStA PK, I. HA Rep. 97 A Oberappellationsgericht] wurde vom Bestand des Obertribunals von 1782 bis 1879 geschieden. Der Bestand Obertribunal wurde im Gefolge neu strukturiert und neu verzeichnet. Er wurde Anfang der neunziger Jahre in die Obhut des Geheimen Staatsarchivs PK zu Berlin überstellt und im Jahr 1993 dorthin überführt. - - Bestandsumfang: 1093 Akteneinheiten (20 lfm), 1704-1910 - - Die Akten sind zu bestellen als: - I. HA Rep. 97a, Nr. ### - - - Die Akten sind zu zitieren als: - I. HA Rep. 97a Obertribunal, Nr. ### - - - Die letzte vergebene Nummer ist: 1075 - - - - Verfasser der vorliegenden Einleitung von 1975: - Dräger, Diplomarchivar - - Überarbeitung im März 2010 durch: - Dr. Kober, Archivrat - - Findmittel: Datenbank; Findbuch, 1 Bd. * Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA Rep. 97a
Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA Rep. 191 · Bestand
Teil von Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Archivtektonik)

Vorbemerkung Die Überlieferung des Preußischen Staatskommissars für die Regelung der Wohlfahrtspflege ist zusammen mit der nicht auf andere Bestände aufgeteilten (Dahlemer) Überlieferung des Ministeriums für Volkswohlfahrt unter der Repositur-Nummer 191 innerhalb der I. Hauptabteilung des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz aufgestellt. Damit wird eine in Merseburg 1977/78 getroffenen Entscheidung beibehalten, die nämlich nach der Aufteilung der dort verwahrten Akten des von 1919 bis 1932 existierenden Ministeriums für Volkswohlfahrt auf die zuvor und anschließend wieder zuständigen Ministerien die Unterlagen des Staatskommissars als Repositur 191 aufgestellt ließ. Aufgrund der engen zeitlichen und funktionalen Verbindung zwischen dem Staatskommissar und dem Ministerium ist diese Zusammenfassung in einer Repositur auch behördengeschichtlich vertretbar. Die Überlieferung des Staatskommissars umfaßt mit den laufenden Nummern 3011 bis 5003 bei zahlreichen Springnummern gut 1.500 Verzeichnungseinheiten. Es gibt keine Signaturenüberschneidungen mit der Ministerialüberlieferung. Die Verzeichnung erfolgte 1990/91 durch die Archivare Frau Reinhardt und Herrn Diener. Seit 1998 nahm der Archivar Herr Nossol die Ordnung vor, und Frau Baumgarten sowie Frau Bergert erledigten die Dateneingabe. Die Indizierung bereitete der Archivar Herr Tempel vor. Die Indizes wiederholen nicht die sachthematischen Klassifikationen. Berlin, im Juni 2001 gez. Dr. Marcus Findmittel: Datenbank; Findbuch, 2 Bde