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02.03.01 Königliches Haus und Hofbehörden

Beim Übergang zur konstitutionellen Monarchie 1831 wurde ein Ministerium des Königlichen Hauses geschaffen, dem die wesentlichen Teile der Hofverwaltung unterstellt wurden. Dazu gehörte die Aufsicht über die Zivilliste und den Hausfideikommiss. Am 14.11.1918 traten der Hausminister und die Vorstände der Hofdepartements von ihren Ämtern zurück. In der Folgezeit nahm der Haus Wettin albertinische Linie e. V. die Interessen des ehemaligen Königshauses wahr.Die Bestände der einzelnen Hofbehörden sind der Tektonikgruppe 1 zugewiesen.

02.03.02 Auswärtige Angelegenheiten

Wie andere deutsche und europäische Länder baute Sachsen im 17./18. Jahrhundert ein Netz diplomatischer Vertretungen auf. Im Unterschied zur älteren Praxis zeitlich und sachlich begrenzter Sondergesandtschaften wurden dabei ständige Gesandtschaften mit der Absicht dauerhafter diplomatischer Vertretung eingerichtet. Völkerrechtliche Grundlage für die diplomatischen Aktivitäten der deutschen Reichsstände war vor allem der Westfälische Frieden (1648), der ihr Gesandtschaftsrecht endgültig sanktionierte.Die erste dauerhafte diplomatische Vertretung Sachsens entstand um 1620 in Wien. Zwischen 1648 und 1694 (Herrschaftsbeginn Kurfürst Friedrich Augusts I.) wurden außerdem Posten in Den Haag, Hamburg, Lübeck und Regensburg gegründet. Höhere Anforderungen an die sächsische Außenpolitik nach dem Erwerb der polnischen Krone (1697) führten zur Einrichtung von Gesandtschaften u. a. in Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien und Russland sowie an den Höfen der großen deutschen Reichsfürsten. Mitte des 18. Jahrhunderts unterhielt Sachsen etwa 30 diplomatische Vertretungen. Nach dem Siebenjährigen Krieg ging die außenpolitische Aktivität Sachsens zurück, so dass die Zahl der Gesandtschaften bis Ende der 1780er-Jahre auf 16 sank. Zur Förderung der sächsischen Exportwirtschaft entstand 1807 in Málaga das erste Konsulat. In den ersten Jahrzehnten des Deutschen Bundes trat das 1815 geteilte Königreich Sachsen außenpolitisch kaum noch in Erscheinung. Zur Koordinierung der auswärtigen Beziehungen sowie des Gesandtschafts- und Konsulatswesens wurde im Zuge der Staatsreform 1831 jedoch ein eigenes Fachministerium (das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten) gebildet, das die Aufgaben des bis dahin zuständigen Departements der auswärtigen Angelegenheiten des Geheimen Kabinetts übernahm.In der "Ära Beust" (1849 - 1866) setzte eine gewisse außenpolitische Reaktivierung ein, was an der steigenden Zahl der Gesandtschaften und Konsulate ablesbar ist. 1867/71 verlor die sächsische Außenpolitik durch den Beitritt des Landes zum Norddeutschen Bund bzw. Deutschen Kaiserreich jedoch weitgehend ihre Bedeutung. Da das Gesandtschaftsrecht den deutschen Bundesstaaten 1867/71 formell verblieb, behielt Sachsen das Außenministerium, einige innerdeutsche Gesandtschaften und Konsulate bei. Mit Abstand am wichtigsten war die Gesandtschaft Berlin, die die Landesinteressen beim Reich vertrat und den Kontakt mit der Reichsverwaltung aufrechterhielt.Da die Weimarer Verfassung die auswärtigen Beziehungen ausschließlich in die Kompetenz des Reiches verlagerte und damit das bundesstaatliche Gesandtschaftsrecht aufhob, kam es in den 1920er-Jahren zur schrittweisen Aufhebung der meisten noch bestehenden Gesandtschaften und Konsulate. Zuletzt aufgelöst wurden 1933 die Konsulate in Frankfurt am Main und Köln, während das Außenministerium 1935 mit der Staatskanzlei verschmolz. Lediglich die Gesandtschaft Berlin blieb als "Vertretung Sachsens in Berlin" auch in der NS-Zeit bestehen und stellte ihre Tätigkeit erst Anfang 1945 ein.In der Tektonikgruppe 02.03.02 Auswärtige Angelegenheiten sind die Archivbestände des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und der Gesandtschaften ab 1830 überliefert. Die Unterlagen der ständigen Gesandtschaften bis 1830 sowie des Departements der auswärtigen Angelegenheiten des Geheimen Kabinetts sind in der Gliederungsgruppe Gesandtschaften im Bestand 10026 Geheimes Kabinett zu finden. Die wenigen überlieferten Konsulatsarchive wurden in den Bestand 10717 Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eingegliedert. Veröffentlichungen:Ludwig, Jörg: Zur Geschichte des sächsischen Konsulatswesens (1807 - 1933). In: Consuls et services consulaires au XIXe siècle. Hamburg 2010. S. 365-378ders.: Sächsische Außenpolitik 1871-1918 : Institutionen und Archivbestände. In: Die Außenpolitik der deutschen Länder im Kaiserreich : Geschichte, Akteure und archivische Überlieferung (1871 - 1918); Beiträge des Wissenschaftlichen Kolloquiums zum 90. Gründungstag des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts am 3. August 2010 . München 2012. S. 57 - 78Matzke, Judith: Gesandtschaftswesen und diplomatischer Dienst Sachsens 1694 - 1763. Leipzig 2011Schreckenbach, Hans-Joachim: Innerdeutsche Gesandtschaften 1867 - 1945. In: Studien zur Archiv- und Geschichtswissenschaft : Zum 65. Geburtstag von H. O. Meisner. Berlin 1965. S. 404 - 428

02.03.03.03 Amtshauptmannschaften

Mit dem Gesetz vom 21. Juli 1873 über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung und der dazugehörigen Ausführungsverordnung vom 20. August 1874 wurden am 15. Oktober 1874 in den vier Kreishauptmannschaften Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau 25 Amtshauptmannschaften eingerichtet. Die Trennung von Justiz und Verwaltung auf der unteren Ebene war damit endgültig vollzogen.Die Amtshauptmannschaften übernahmen die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung der seit 1856 bestehenden Gerichtsämter und der älteren Amtshauptmannschaften. Sie waren somit für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht von den Gemeinden oder besonderen Behörden wahrgenommen wurden und fungierten u. a. als Bau-, Fluss-, Jagd-, Gewerbe-, Gesundheits- und Sicherheitspolizeibehörden. Den Amtshauptmannschaften Pirna, Dresden und Meißen waren außerdem für die Elbe besondere strompolizeiliche Aufgaben zugewiesen. Gemeinsam mit dem Bezirksschulinspektor, später Bezirksschulrat, waren sie Schulaufsichtsbehörden. Weiterhin übernahmen sie Aufgaben der Straßen- und Wasserbaukommission. Die Verwaltungsbezirke wurden mehrfach verschoben bzw. neue Amtshauptmannschaften gegründet. Mit der Aufhebung der Schönburgischen Rezessherrschaften 1878 wurde die Amtshauptmannschaft Glauchau gegründet. 1910 kam die Amtshauptmannschaft Stollberg und 1919 die Amtshauptmannschaft Werdau hinzu. 1931 wurden die Amtshauptmannschaften Dippoldiswalde, Oelsnitz/V. und Werdau eingezogen.Jeder Amtshauptmannschaft war als entscheidendes und beratendes Gremium ein Bezirksausschuss zugeordnet. Der Bezirksausschuss entschied in Verwaltungsgerichtsangelegenheiten über Unterstützungswohnsitz und Verbindlichkeiten zur Armenversorgung, über Einsprüche in Bezug auf Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen und bei Streitigkeiten über Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk, für die Gemeinde oder zu Zwecken der Armenversorgung. Des Weiteren entschied er über Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung gewerblicher Anlagen, auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus, auf Untersagung eines Gewerbebetriebs, auf Erteilung eines Legitimationsscheines für Wandergewerbe, über die Notwendigkeit öffentlicher Wege bzw. stellte deren Öffentlichkeit fest und entschied über Dispensationsgesuche in Dismembrationsangelegenheiten. Der Bezirksausschuss war beratend tätig bei allgemeinen polizeilichen Maßregeln, der Befürwortung von Staatsbeihilfen zu kommunalen Straßenbauten, der Wahl der Sachverständigen in Expropriationssachen und der Begutachtung von Anträgen auf Berichtigung von Wasserläufen. Außerdem war jeder Amtshauptmannschaft ein Bezirksverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung angeschlossen. Dessen Aufgaben waren v. a. die amtliche Wohlfahrtspflege, der Straßen- und Wegebau sowie das Verkehrswesen.Im Rahmen der Verwaltungsvereinheitlichung im Deutschen Reich wurde ab dem 1. Januar 1939 die Bezeichnung "Landkreis" für den Amtsbezirk und "Landrat" für den Amtshauptmann eingeführt. Gemäß dem "Führerprinzip" trat seine ganze Behörde unter der Bezeichnung "Der Landrat" auf. Diese Behördenstruktur bestand bis 1945. Mit der Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen vom 26. April 1946 wurden die sächsischen Amtshauptmannschaften aufgelöst. Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben nahmen bis 1952 die Kreistage bzw. die Kreisräte wahr.In den Beständen der Amtshauptmannschaften sind z. T. Akten der allgemeinen Verwaltung der Gerichtsämter und anderer Vorgängerbehörden enthalten. Im Staatsarchiv Leipzig enthalten die Bestände ebenfalls die Akten der Bezirksverbände der Amtshauptmannschaften. Für das Staatsarchiv Chemnitz und das Hauptstaatsarchiv Dresden sei dagegen auf die separate Beständegruppe "02.03.03.04 Bezirksverbände der Amtshauptmannschaften" verwiesen.

02.03.03.05 Polizeibehörden

Die Polizeiaufgaben und -funktionen wurden in den sächsischen Städten und Gemeinden bis ins 19. Jahrhundert von den Patrimonial- und Stadtobrigkeiten wahrgenommen. Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Städteordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Februar 1832 und der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 verlagerte man die polizeiliche Zuständigkeit erstmals auf die Stadt- und Gemeinderäte. Eine endgültige Festlegung trafen die Revidierte Städteordnung und die Revidierte Landgemeindeordnung vom 24. April 1873, nach der die Wahrnehmung dieser Aufgaben vollständig der unteren Verwaltungsebene übertragen wurde. Für die Ausführung dieses staatlichen Auftrags erhielten Städte und Gemeinden finanzielle Zuschüsse. Die staatliche Oberaufsicht erfolgte durch die zuständigen Amtshauptmannschaften. In den Großstädten Dresden und Leipzig, später auch in weiteren Städten, waren die Polizeiämter dagegen nicht der Aufsicht der Amtshauptmannschaften unterworfen.Im Freistaat Sachsen erfolgte mit dem Polizeiänderungsgesetz vom 27. Juni 1921 und der Ausführungsverordnung vom 15. September 1922 die vollständige Übernahme der Kriminalpolizei durch das Staatsministerium des Innern. In den größeren Städten betraf dies auch die Sicherheits- bzw. Ordnungspolizei. Die Kompetenz der neu gebildeten Polizeipräsidien erstreckte sich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Pass- und Meldewesen, die Pressezensur, die Verkehrssicherheit, die Aufsicht über die Schankstätten und Lustbarkeiten sowie das Fund- und Verlustwesen.Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 übertrug man die Polizeihoheit von den Ländern auf das Reichsministerium des Innern. Die Besoldung der Beamten übernahm in den Folgejahren schrittweise der Reichshaushalt. Mit dem Erlass vom 17. Juni 1936 unterstand die gesamte Polizei dem Reichsführer-SS Heinrich Himmler, der sich seitdem auch als "Chef der Deutschen Polizei" bezeichnete.Im Rahmen der Bildung der Landesverwaltung Sachsen am 9. Juli 1945 wurde im Ressort Inneres und Volksbildung eine Polizeiabteilung eingerichtet. Mit Etablierung der Landesregierung entstand im Dezember 1946 die Landesbehörde der Deutschen Volkspolizei im sächsischen Innenministerium. Mit dem "Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe" vom 23. Juli 1952 löste man alle Landesbehörden auf und zentralisierte die Polizeiaufgaben im Ministerium des Innern der DDR. Durch Befehl des Chefs der Deutschen Volkspolizei wurde die Bildung von 14 Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei (BDVP) verfügt, denen 77 Volkspolizeikreisämtern (VPKA) unterstellt waren.

02.03.04.02 Gerichte

Verweis: Unterlagen der älteren Justiz- und Verwaltungsbehörden sind unter der Beständegruppe "01.05.02 Ältere Kreis- und Amtshauptmannschaften, Ämter" bei den Beständen der Ämter, unter der Beständegruppe "06.02 Sonstige Herrschaften" sowie unter der Beständegruppe "07 Kommunen" als Stadtgerichte aufgeführt.

02.03.04.02.07 Amtsgerichte

Im Zusammenhang mit der Gründung des Deutschen Reichs im Jahr 1871 wurden am 27. Januar 1877 das Gerichtsverfassungsgesetz verabschiedet sowie weitere damit verbundene Gesetze und Verordnungen für eine einheitliche Justizorganisation geschaffen. Das Gerichtsverfassungsgesetz legte in den Ländern die drei Instanzen Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgericht sowie auf Reichsebene das Reichsgericht verbindlich fest. In Sachsen traten ab 1. Oktober 1879 an die Stelle der bis dahin existierenden Gerichtsämter auf der unteren Instanz 105 Amtsgerichte. Die Amtsgerichte waren einem der sieben sächsischen Landgerichte Bautzen, Chemnitz, Freiberg, Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau unterstellt. Die Amtsgerichtsbezirke waren noch bis 1951 nicht mit den Bezirken der Amtshauptmannschaften bzw. Landkreise identisch.<br/><br/>Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasste allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Wert bis zu 300 Mark/Reichsmark sowie für Strafsachen, die mit bis zu drei Monaten Gefängnis oder 600 Mark/Reichsmark bestraft werden konnten. Hinzu trat die freiwillige Gerichtsbarkeit, d. h. Nachlass- und Vormundschaftssachen, Grund- und Hypothekensachen, Registersachen. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 resultierten Veränderungen in der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte. Weiterhin hatten sie die Führung der Grundbücher sowie der Vereins-, Handels-, Genossenschafts-, Muster-, Zeichen- und Schiffsregister inne. Für Verhandlungen in Strafsachen aus Übertretungen und Vergehen, die höchstens mit Gefängnis bis zu drei Monaten zu bestrafen waren, wurden spezielle Schöffengerichte aus einem Amtsrichter und zwei gewählten ehrenamtlichen Schöffen gebildet.<br/><br/>Mit dem Gesetz vom 11. März 1921 zur Entlastung der Gerichte kam es zu einer Erweiterung des Strafbefehlverfahrens und der schöffengerichtlichen Zuständigkeit. Der Erlass des Jugendgerichtsgesetzes vom 16. Februar 1923 bewirkte weitere Veränderungen in der Gerichtsorganisation. Dieses begründete bei den Amtsgerichten besondere Schöffengerichte für Jugendsachen. 1924 folgten weitere Reformmaßnahmen. Die mit zwölf Geschworenen besetzten Schwurgerichte bei den Landgerichten entfielen. An ihre Stelle traten nach dem Schöffenprinzip organisierte Gerichte mit drei Berufs- und sechs Laienrichtern (Geschworene). Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasste nun neben Übertretungen und Vergehen zum Teil auch Verbrechen, die der Amtsrichter mit Haft bis zu sechs Monaten bestrafen konnte.<br/><br/>Auf Grund der 1931 eingeleiteten Sparmaßnahmen in Verwaltung und Justiz kam es auch in Sachsen zur Auflösung oder Zusammenlegung von Behörden. Auf der Grundlage der Verordnung über die Aufhebung von Amtsgerichten vom 11. Dezember 1931 wurden zum 1. Januar 1932 die Amtsgerichte Altenberg, Bernstadt, Hartenstein, Jöhstadt, Lößnitz und Wildenfels aufgehoben. Das Justizministerium erhielt außerdem durch die zuvor erlassene Verordnung zur Sicherung des Staatshaushaltes und der Haushalte der Gemeinden vom 21. September 1931 die Ermächtigung, weitere Amtsgerichte zu schließen und die Grenzen von Landgerichtsbezirken zu ändern. <br/><br/>Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Jahr 1933 ergaben sich weitgreifende Konsequenzen für das Rechtssystem. So wurde u. a. durch das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 bei jedem Amtsgericht ein Anerbengericht gebildet. Dieses Gericht sollte die Eintragung der sogenannten Erbhofbauern in die Erbhofrollen vornehmen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchführen. Ähnlich war es mit den Erbgesundheitsgerichten, die mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 eingerichtet worden sind. Sie waren jeweils dem Amtsgericht angegliedert, das am Sitz eines Landgerichts bestand. Der Zuständigkeitsbereich umfasste das Territorium des jeweiligen Landgerichts. Ebenfalls an Amtsgerichte angegliedert waren die Entschuldungsämter. Mit der 7. Verordnung zur Durchführungsbestimmung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 gingen die Aufgaben der Entschuldungsgerichte und Entschuldungsstellen auf die Entschuldungsämter über. Das Entschuldungsamt hatte seinen Sitz bei einem der Amtsgerichte und erledigte meist die Aufgaben für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte.<br/><br/>Gleichzeitig wurde die ordentliche Gerichtsbarkeit durch zahlreiche Sondergerichtsbarkeiten eingeschränkt und unterlaufen. Nach Beginn des Zweiten Weltkrieges kam es zu personellen Einschränkungen in den Gerichten. Der Erlass über die Vereinfachung der Rechtspflege vom 21. März 1942, die Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 und weitere Verordnungen aus den Jahren 1943 und 1944 vereinfachten und beschränkten die Rechtspflege auf ein Mindestmaß. Am 1. Januar 1944 waren in Sachsen 48 der 105 Amtsgerichte stillgelegt bzw. ihr Geschäftsbetrieb stark eingeschränkt. Daneben gab es ab 1943 so genannte Gerichtstage (G-Gerichte) und Zweiggerichte (Z-Gerichte).<br/><br/>Nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" ergab sich die Notwendigkeit zu einem umfassenden Neubeginn des Gerichtswesens. Im Jahre 1947 gab es 57 sächsische Amtsgerichte mit zahlreichen Zweig- und Nebenstellen. Mit der Verordnung über die Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten vom 21. Dezember 1948 wurden Ehestreitigkeiten von den Land- auf die Amtsgerichte übertragen. Nach dem Erlass der Verordnung vom 5. Mai 1951 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation im Land Sachsen vom 28. Mai 1951 bestanden nach Zusammenlegungen noch 30 Amtsgerichte. Nach der Verwaltungsreform wurden die Aufgaben der Amtsgerichte zwischen August und Oktober 1952 unter der Bezeichnung "Kreisgericht" weitergeführt. Die gänzliche Auflösung erfolgte dann durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. März 1952. Die neugeschaffenen Kreisgerichte übernahmen die Aufgaben der streitigen Gerichtsbarkeit. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ging auf verschiedene andere Behörden über. So hatten sich nun die Räte der Kreise, Städte und Stadtkreise mit Vormundschafts- und Pachtschutzsachen sowie mit der Führung der Grundbücher und Handels- und Genossenschaftsregister zu befassen. Das Vereinsregister (nicht fortgesetzt) übernahmen die Volkspolizeikreisämter, die Testaments- und Nachlasssachen die jeweiligen Staatlichen Notariate.

02.03.05 Finanzen

Bedingt durch die Überlieferungsgeschichte befindet sich ein erheblicher Teil von Finanzarchivgut aus der Zeit 1831 - 1945 in Beständen der Tektonikgruppe 1. Markgrafschaft Meißen, Albertinisches Herzogtum und Kurfürstentum / Königreich Sachsen bis 1831. Dies betrifft vor allem die Bestände 10036 Finanzarchiv und 10076 Rechnungen der Hof- und Staatsbehörden (Rechnungsarchiv).

02.03.08 Militär

Einen besonderen Stellenwert im Rahmen der umfangreichen Überlieferung des Hauptstaatsarchivs Dresden nimmt das Archivgut militärischer Provenienz ein. Die Bestände der sächsischen Militärverwaltung und der sächsischen Armee umfassen etwa 2.500 lfm Akten aus dem Zeitraum von der Mitte des 16. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts. Neben dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv München und dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart ist das Hauptstaatsarchiv Dresden das dritte Regionalarchiv, das Militärüberlieferung verwahrt. Die Bestände haben eine komplexe Überlieferungsgeschichte, zu denen auch Kriegsverluste gehören.Im Hauptstaatsarchiv Dresden wurden seit 1838 alle älteren Militärunterlagen aus dem 17. und 18. Jahrhundert zusammengefasst. Eine Ausnahme bildeten dabei die Akten der Geheimen Kriegskanzlei von 1736 bis 1814, die ebenso wie die archivreifen Akten des Kriegsministeriums nach 1830, der Kriegsverwaltungskammer und der Formationen der sächsischen Armee in das 1897 eröffnete Sächsische Kriegsarchiv überführt wurden. In diese Einrichtung gelangten die sächsischen Militärakten aus sieben Aufbewahrungsstellen, die nach 1840 nicht mehr an das Hauptstaatsarchiv übergeben wurden. Diese Behördenarchivbildung im militärischen Bereich führte im Ergebnis zu einer Zersplitterung der sächsischen Militärbestände, denn Archivgut derselben Provenienzstellen war sowohl im Hauptstaatsarchiv als auch im Kriegsarchiv zu finden.Im Zuge der Auflösung und Abwicklung der sächsischen Armee als Teil des Kaiserlichen Heeres und der Überführung fortbestehender Teile in die Reichswehr waren 1919 hinsichtlich des Militärarchivwesens neue Dispositionen zu treffen. Mit der Bildung des Reichsarchivs Potsdam am 01.10.1919 wurde in Dresden (neben München, Spandau und Stuttgart) am 01.04.1920 eine Reichsarchivzweigstelle eingerichtet. Diese Reichsarchivzweigstelle Dresden war zuständig für die sächsischen Militärakten aus dem Zeitraum von 1867 bis 1918. Gleichzeitig wurde die ältere Aktenüberlieferung nunmehr vollständig dem Hauptstaatsarchiv übergeben. Bis zum Oktober 1925 erhielt das Hauptstaatsarchiv insgesamt rund 4.500 Locate Militärakten (etwa 1.100 lfm Akten). Im Rahmen der Reorganisation des Miltärarchivwesens im Dritten Reich wurden diese Abgaben 1937 rückgängig gemacht. Gleichzeitig erfolgte die Übergabe der Personalstammrollen der sächsischen Armee ab 1868 und der Bestände der höheren Kommandobehörden (Armeekorps und Divisionen) mit den militärischen Karten und Plänen an das Heeresarchiv Potsdam. Diese Bestände wurden in Potsdam im April 1945 weitgehend vernichtet. Die in der Heeresarchivzweigstelle Dresden verbliebenen Akten erfuhren im Frühjahr 1945 ebenfalls Verluste. In den Jahren 1945 bis 1948 wurden durch die Archivkommandos der Roten Armee sowohl aus Potsdam wie auch aus Dresden Militärakten nach Leningrad in die Peter-Pauls-Festung überführt. Dieses Archivgut erhielt 1955 das spätere Militärarchiv der DDR in Potsdam, wo die Akten zentral aufbewahrt und erschlossen wurden. Erst mit der deutschen Wiedervereinigung wurden alle Aktenbestände der sächsischen Militärbehörden und Armeeformationen bis 1921 im heutigen Hauptstaatsarchiv Dresden zusammengefasst. Am 14.06.1991 übergab das Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv, als Funktionsnachfolger des Militärarchivs der DDR, im Zuge der Bestandsabgrenzung die sächsischen Militärbestände im Umfang von etwa 87.000 Akteneinheiten aus dem Zeitraum von 1831 bis 1921. Die überlieferten Aktenbestände der sächsischen Militärbehörden und Armeeformationen dokumentieren über 400 Jahre sächsische Militärgeschichte von 1632 bis 1921 und bilden gleichzeitig eine wichtige Quellengrundlage für die deutsche Militärgeschichtsschreibung insgesamt. Ihre Bedeutung ist um so höher einzuschätzen, als das Archivgut militärischer Provenienz in Preußen beim alliierten Luftangriff auf Potsdam am 14.04.1945 fast völlig vernichtet wurde.Inhalt:Inhaltliche Schwerpunkte der Überlieferung des ehemaligen Sächsischen Kriegsarchivs sind die Bestände 11237 Geheimes Kriegsratskollegium als älteste Militärverwaltungsbehörde, 11241 Musterungslisten und 11242 Monats- (Verpflegungs-)listen mit familien- und sozialgeschichtlichen Informationen über alle bis 1867 gemusterten Militärpersonen der sächsischen Truppenteile, 11248 Sächsisches Kriegsministerium sowie die Bestände der Verbände und Truppenteile der sächsischen Armee bis 1921. Zahlreiche militärische Karten und Pläne dokumentieren alle Feldzüge und Kriege bis 1918, an denen sächsische Truppen beteiligt waren. Fotos und Zeichnungen zeigen die Entwicklung der Militärtechnik. Für den Zeitraum des Ersten Weltkrieges 1914 / 1918 soll auf die Bestände 11250 Sächsischer Militärbevollmächtigter in Berlin, 11251 Ministerium für Militärwesen und 11252 Heeresabwicklungsamt Sachsen hingewiesen werden. Der Militärbevollmächtigte vermittelte den Geschäftsverkehr zwischen dem sächsischen und dem preußischen Kriegsminister. Die Kampfhandlungen der sächsischen Armee während des Weltkrieges dokumentieren insbesondere die Bestände 11355 Armeeoberkommando der 3. Armee, 11347 Generalkommando des XII. Armeekorps, 11351 Generalkommando des XIX. Armeekorps, 11356 Generalkommando des XII. Reservekorps und 11358 Generalkommando des XXVII. Reservekorps. Im Bestand 11372 Militärgeschichtliche Sammlung sind die Kriegstagebücher des Königs Friedrich August III. von Sachsen überliefert, die umfangreiche Fotos über seine Frontbesuche beinhalten. Die Probleme der Heimatfront und Fragen der Kriegswirtschaft widerspiegeln sich in den Beständen 11348 Stellvertretendes Generalkommando des XII. Armeekorps, 11349 Kriegsamtstelle Dresden, 11352 Stellvertretendes Generalkommando des XIX. Armeekorps und 11353 Kriegsamtstelle Leipzig.Die Militärbestände der Reichswehr, Wehrmacht und Waffen-SS einschließlich der sächsischen Militärformationen für den Zeitraum von 1921 bis 1945 verwahrt zuständigkeitshalber das Bundesarchiv - Militärarchiv in Freiburg.

02.03.08.03 Militärgerichtsbehörden

Die Entstehung von Militärgerichtsbehörden ist eng verknüpft mit der Bildung stehender Heere. Wurde die den Zivilgerichten ausgenommene militärische Rechtssprechung in Söldnerheeren zumeist von juristischen Laien ausgeübt, so übernahmen in stehenden Heeren ausgebildete Juristen, so genannte Auditeure, diese Aufgabe. Sie waren verantwortlich für die Untersuchung von Straftaten, die Anklage und die Urteilsbegründung im Truppenteil. Der Regimentschef blieb weiterhin Gerichtsherr und sprach das das Urteil. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde in Sachsen eine übergeordnete Militärgerichtsinstanz geschaffen. Nun mussten Urteile der Regimentskriegsgerichte dem Generalkriegsgericht, ab 1835 dem Oberkriegsgericht, zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden, wenn das Urteil gegen "Leib, Leben oder Ehre" des Beklagten ausfiel. Ab 1718 wurde jedem Truppenteil ein Auditor als Militärjustizbeamter zugeteilt, der neben dem Regimentschef dem Generalauditor unterstand. Ab 1789 trat an Stelle der Generalgerichte, bei denen nur der Ober- oder Generalauditor tätig war, das Generalkriegsgerichtskollegium. Diesem waren alle Kriegsgerichte untergeordnet. Es setzte sich aus einem Präsidenten, meist einem General, und vier ständigen Kriegsgerichtsräten, unter denen der Generalauditor den Vorsitz führte, zusammen. <br/><br/>Mit dem Beitritt Sachsens zum Norddeutschen Bund 1867 und dem Abschluss einer Militärkonvention mit Preußen hatte die sächsische Armee aufgehört, selbständig zu existieren und war als XII. Armeekorps in das Norddeutsche Bundesheer integriert worden. Die Militärgerichtsbarkeit orientierte sich nun stark am preußischen Vorbild, welches auf der Zweiteilung der Strafgerichtsbarkeit basierte. Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle Personen, die keinen Offiziersrang besaßen und umfasste die nur mit Arrest bedrohten Vergehen. Die der niederen Gerichtsbarkeit entsprechenden Standgerichte wurden auf Regimentsebene gebildet und ihnen Offiziere als Untersuchungsführer und Vertreter der Anklage zugeordnet. Die höhere Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehenden Personen und umfasste alle Handlungen. Auf Divisionsebene bestanden die Kriegsgerichte aus fünf Richtern, darunter ein oder zwei Kriegsgerichtsräte. Sie waren Gerichte erster Instanz für alle der niederen Gerichtsbarkeit entzogenen Sachen und Berufungsgericht für die Standgerichte.<br/><br/>1898 wurde eine neue, reichseinheitliche Militärstrafgerichtsordnung verabschiedet. Dies führte 1900 zur Auflösung des Oberkriegsgerichts und stattdessen zur Einrichtung neuer Oberkriegsgerichte bei den jeweiligen Generalkommandos. Sie waren Berufungsgerichte für die Urteile der Kriegsgerichte und traten nur noch für den Einzelfall zusammen. Wichtigstes Merkmal der neuen Gerichtsorganisation war die Einführung eines Instanzenzuges. Angefochtene Urteile konnten nunmehr im höheren Rechtszuge durch ein Gericht überprüft werden. Erhalten blieben die Institution des Gerichtsherrn, der nach wie vor Standgerichte, Kriegsgerichte und Oberkriegsgerichte einberufen konnte, sowie die Zweiteilung der Gerichtsbarkeit. Mit der Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit 1920 wurden die Kriegsgerichte aufgelöst.

Bereits in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde in Kursachsen mit der "Dresdner Besatzungstruppe" eine ständig unter Waffen stehende Formation gebildet. Mit der Defensionsordnung von 1613 und v. a. mit der Errichtung des stehenden Heeres in Sachsen ab 1682 kam es zu fest formierten Truppenverbänden. In unterschiedlicher Zusammensetzung bestanden Infanterie-, Kavallerie- und Artillerieformationen sowie bei einzelnen Feldzügen kombinierte Formationen.