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Auslegung des Deklarationsgesetzes von 1888 nach Paragraphen geordnet: § 4: Verschiedene Arten der Deklaration, Absatz 4 Ausnahmsweise als Durchfuhrgut anerkannte Waren bei längerem Aufenthalt im Freihafen, Auslegung nach Erlass der Änderung vom 08.07.1904 bis zum Erlass des Gesetzes vom 16.02.1906. Verschiedene Firmen (Wein für die Schutztruppe, Kakao, Jute, Wolle, Tee, Getreide)

In: Zoll- und Akzisewesen, Handelsstatistik >> Akten >> Hamburgische Steuern und Abgaben >> Warenzoll, später Deklarationsabgabe (Anmeldungsgebühr), auch Schiffszoll >> Gesetzgebung, Allgemeines >> Auslegung des Deklarationsgesetzes von 1888 nach Paragraphen geordnet; 314-1 Zoll- und Akzisewesen, Handelsstatistik