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Description archivistique
Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA Rep. 129 A · Fonds
Fait partie de Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Archivtektonik)

Vorwort Am 24. Februar 1812 wurde zwischen Preußen und Frankreich ein Bündnisvertrag unterzeichnet (Pariser Konvention), welcher Preußen zur militärischen Unterstützung Frankreichs in allen Kriegen in Europa - außer in Spanien, Italien und Griechenland - verpflichtete. Den französischen Truppen wurde der Durchmarsch durch Preußen gestattet, wobei sie mit Verpflegung und Pferden versorgt werden mussten. Die französischen Kommandeure erhielten weitgehende Vollmachten, so dass Preußen faktisch wieder unter französischer Besetzung stand . Generalmajor Friedrich Karl Heinrich Graf von Wylich und Lottum wurde die Ausführung der Pariser Konvention vom 24. Februar 1812 übertragen, soweit sie die Versorgung der Reservemagazine im In- und Ausland und alle Verhandlungen mit dem französischen Generalintendanten Matthieu Graf Dumas, betrafen. Generalmajor Graf von Wylich und Lottum war seit November 1810 bereits Chef des alten Armeeverpflegungswesens (Feldverpflegungsdepartement, Generalverpflegungsdepartement und Generalverpflegungsintendantur). Als Generalkommissar führte er im März und April 1812 die Armeeverpflegungsverhandlungen mit dem französischen Marschall Louis-Nicolas Davout (Fürst Eckmühl) in Stettin. Nach Rückkehr des Generalmajor Graf von Wylich und Lottum nach Berlin im April 1812 konstituierte sich das Büro zur Verpflegung der französischen Truppen, welches dann als Generalkommissariat zur Verpflegung der französischen und alliierten Truppen bezeichnet wurde. Die vorliegenden Akten entstammen den Verhandlungen zwischen Generalmajor Graf von Wylich und Lottum und den französischen Marschall Davout (Fürst Eckmühl) in Stettin (Stettiner Akten) und wurden nicht mit den Akten des Büros zur Verpflegung der französischen Truppen vereinigt. Nur einige Bände der Stettiner Akten wurden auch in Berlin weitergeführt, welche in den Bestand GStA PK, I. HA Rep. 130 Generalkommissariat zur Verpflegung der französischen und alliierten Truppen eingegliedert wurden . Der Bestand GStA PK, I. HA Rep. 129 A Registratur [des Friedrich Karl Heinrich Graf von Wylich und] Lottum über die Verpflegung der französischen Truppen (Armeeverpflegungsverhandlungen) umfast 11 Sektionen, die meistens noch durch mehrere Teile (Parts) untergliedert sind. Eine Bestandsakte konnte im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz nicht nachgewiesen werden, weshalb die Einzelheiten zur Bestandsgeschichte unbekannt sind. Für den Bestand gibt es ein Behördenfindbuch, welches vom Geheimen Registrator und Hofrat Schmidt angefertigt wurde. Der Bestand wurde im Oktober 1969 im ehemaligen Zentralen Staatsarchiv der DDR Dienststelle Merseburg revidiert. 2007 wurde das Findbuch durch die Archivinspektorin Verena Kohnke in die Augias-Datenbank eingegeben und durch die Unterzeichnete revidiert, z. T. neu geordnet und klassifiziert. Einige Aktentitel und Enthält-Vermerke wurden überprüft und teilweise ergänzt. Außerdem erfolgte eine Umsignierung des Bestandes 2007 durch Herrn Szal. Bestell- und Zitierweise: Die hier verzeichneten Archivalien werden im Außenmagazin verwahrt. Es sind daher die gelben Bestellscheine zu benutzen. Außerdem müssen u. U. aus betriebstechnischen Gründen Wartezeiten bei der Bereitstellung in Kauf genommen werden. Die Akten sind wie folgt zu bestellen: I. HA Rep. 129 A, Nr. zu zitieren: GStA PK, I. HA Rep. 129 A Registratur [des Friedrich Karl Heinrich Graf von Wylich und] Lottum über die Verpflegung der französischen Truppen (Armeeverpflegungsverhandlungen), Nr. Bestandsumfang: 0,4 lfm 45 VE (= Verzeichnungseinheit) Laufzeit: 1812 Letzte vergebene Nummer: 45 Berlin, Dezember 2011 Irina Fröhlich (Archivoberinspektorin) Findmittel: Datenbank; Findbuch, 1 Bd.

BArch, R 2/4974 · Dossier · 1943
Fait partie de Bundesarchiv (Archivtektonik)

Enthält u.a.: Mittelbereitstellung für das Sammelwerk "Afrika, Handbuch der praktischen Kolonialwissenschaften", hrsg. von Prof. Dr. E. Obst, Apr.-Sept. 1943 Ablehnung eines Zuschusses an das Forschungsinstitut für Kulturmorphologie in Frankfurt/M. (Frobenius-Institut), Mai 1943 Angliederung der Restverwaltung des staatlichen Aufgabenbereichs des Kolonialpolitischen Amtes der NSDAP an das Auswärtige Amt, Mai-Sept. 1943 Besetzung der Abteilungen und Dienststellen

Schorn, Familie (Bestand)
Best. 1297 · Fonds
Fait partie de Historisches Archiv der Stadt Köln (Archivtektonik)

Briefe an Peter Schorn (1833-1913), Direktor des Kreuzgasse-Gymnasiums in Köln, und an seine Ehefrau Maria geb. Niedieck (1842-1915) betr. Danksagungen, Glückwünsche zum 80. Geburtstag von P. Sch., Kondolenzen zu seinem Tod, Ordensverleihung; Abiturienten- Kommers 1905, Ausschmückung der Aula des Gymnasiums; Schreiben u.a. von Clara Wegge, Maria König, Karl Auer, Flügeladjutant des Sultans, Louis Lehman, Alexander Schnütgen, Karl Trimborn, Änni Wallraf, Konrad Adenauer, Köln; Briefe von Sohn Julius Schorn (1866-1953) an seine Eltern; Kondolenzen zum Tod der Mutter, u.a. von Anna Pauli, Änni Wallraf, Clara Wegge, Maria von Böninghausen; Glückwünsche zur silbernen Hochzeit; Briefe von Bekannten, u.a. Oskar Jäger, Carl Rademacher, Erwin Garvens; Chronikalische Aufzeichnungen über Familien-, Zeit- und politische Ereignisse (ca. 1870- 1953) betr. Kinder- und Jugenderinnerungen, Dombaufest 1880, Stadterweiterung Kölns, Schule und Studium, Bismarck, Carl Peters, Wilhelm II. im Rheinland, Studentenleben und Burschenschaft, Reisen, Welt- und Kolonialpolitik, Graf Zeppelin, Technik und Kunst, 1. Weltkrieg, Besatzung, Separatismus, Ruhrkampf, Inflation, Weltwirtschaftskrise, Hitler, Rheinland-Besetzung, Hitlerjugend, Besetzung des Sudetenlandes, 2. Weltkrieg, Kapitulation, Entnazifizierung, Nürnberger Prozesse, Währungsreform, Berliner Blockade, DDR, Goldene Hochzeit von Julius Schorn und Elisabeth geb. Schellen (*1882); Erinnerungen an Peter Sch.; Dokumentation zur Familien- und Zeitgeschichte: Reisen und Auslandsaufenthalte (1891- 1900), Korrespondenz zur Familiengeschichte, Gutachten zur Rassenforschung, arische Abstammung von Josa-Maria Schaller, Deutscher Studentenverein Germania Lausanne; Menukarten, Einladungen zur Eröffnung der Rheinbahn Köln-Mainz, Hochzeit von Frh. Joseph von Geyr und Gräfin Sophie von Fürstenberg, Oberreichsanwalt Oscar Hamm, Lieder zum Festessen des Deutschen Juristentages im Zoologischen Garten, Abschiedsfeier Julius Raschdorff, Winterfest des Architekten- und Ingenieurvereins (1859-1912); Gedichte zur „Feier des Einzugs unserer siegreichen Truppen (1871), Maifest 1896; Programm des Philharmonischen Konzerts im Volksgarten 1907; Einzelnummern Kölnischer Zeitungen (1826-1832, 1848); Extrablätter der Kölnischen Zeitung zum Krieg 1870-1871, zum Tod von Wilhelm II., Kaiserin Augusta; Assignaten der Französischen Republik (1790-1796); Zeitungsartikel zum Luftsport und Flugwesen, u.a. Flugwoche in Köln (1909), Schaufliegen in Köln (1911), Deutscher Rundflug 1911 Etappe Köln, Deutsche Luftsport-Werbewoche (1928); Graf Zeppelin; Zeitungsartikel zur Technik (Mülheimer Brücke (1928), Dombau- Fest 1880, Kaiserbesuche in Köln, Tornado 1898, Erster Weltkrieg, Fibel zur „Kriegserziehung; Fotografien, Abbildungen: 25jährige Festfeier der Abiturientia 1887 (1912), Deutscher Studentenverein „Germania Lausanne; Stadt- und Gebäudeansichten von Köln.

Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe, L 51 Nr. 279 · Dossier · 1712-1718
Fait partie de Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik)

Enthält: enthält v.a.:Begleitschreiben zu entnommenen Stücken; Fall des Peter Brinkmann (L 51 Nr. 244); Zahlungen an Gläubiger; Fragen der Regelung von Schulden; Aufstellungen über Ausgaben; tödliche Seuche der Rinder; Schriften und Gegenschriften über die Unabhängigkeit von Vianen; Unterhalt der Kornmühle von Ameide; Hochzeit von Landgraf Philipp von Hessen-Philippstal und Maria von Limburg, Bronkhorst und Styrum in Vianen; Lotteriegewinne von Detmoldern in Holland, darunter [Christoph] von Piderit, Jost Hermann Schröder, Christian Bucholtz, Johann Ludwig Hilgenkamp; Besetzung von vakanten Ämtern; Verhalten des J. F. Rappardus und Verweisung des Falls an das geistliche Gericht von Gouda (vgl. L 51 Nr. 255); unerwartetes Eintreffen eines Sohns des Grafen zur Lippe; Plan eines Verkaufs von Noordeloos; Tod des H. W. Gordon; Garantie der Könige von England und Preußen für die Unabhängigkeit Vianens; Ansprüche des Herrn de La Claveliere; Plan von Münzprägung in Vianen; Liste der Münzprägungen in Holland; Plan einer militärischen Schutztruppe für Vianen; Suche eines Nachfolgers für H.W. Gordon als Prediger; Verhandlungen über Noordeloos; Einbindung von Büchern (Teil IV von ’Larray, Histoire’); Totschlag des Jägers Nikolaus Maus (L 51 Nr. 210); Wunsch nach Berufung des NN Temmink zum Prediger; Erwerb von Büchern (¿La cité mystique de Dieu¿ [von Maria de Jesús, Brüssel 1715 ff.] auf Anweisung des Grafen zur Lippe); Zahlung des hundertsten Pfennig an Holland; Suche nach einem Prediger; Erbansprüche der Familie Solms; Deutung des Wappens von Vianen

RMG 1.648 d · Dossier · (o. J.)
Fait partie de Archiv- und Museumsstiftung der VEM (Archivtektonik)

Erinnerungen an d. Witbooi-Aufstand in Gibeon, von Else Spellmeyer; Erlebnisse aus d. ersten Tagen d. Besetzung Gibeons durch d. Truppen d. Generals Mackenzie, von Else Spellmeyer; Ochsenwagen-Reise zum Neubeginn e. Mission am Rande d. Kalahari-Wüste (!Gochas) vom 27. August bis Mitte Oktober 1901, von Else Spellmeyer; Ein Besuch auf d. Diamantfeldern bei Lüderitzbucht; Bericht über e. Filialreise (1923), von Christian Spellmeyer; „Gibeon ohne Missionar“, Brief von Christian Spellmeyer an d. Brüder d. Vorstandes, 23. 1. 1936; Verschiedene Zeitungsartikel;

Société des missions du Rhin
Universitätsrichter 1810-1945

Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Universitätsrichter 1810 - 1945 1810-1819 Syndikus ab 1819 Universitätsrichter ab 1923 Universitätsrat ab 1935 Universitätsrechtsrat ab 1943 Universitätsrat Vorwort: Nach den Statuten der Universität Berlin von 1816, die 1930 durch eine neue Satzung ersetzt wurden, wurde die sogenannte "akademische Gerichtsbarkeit" vom Rektor und Senat ausgeübt. Die rechtliche Grundlage dieser Bestimmung war das "Reglement vom 28.12.1810 wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit bei den Universitäten". Durch diese Instruktion wurde die bis dahin nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts auf alle Angehörige der Universität sich erstreckende Gerichtsbarkeit aufgehoben. Bezüglich des Gerichtsstandes der Universitätsangehörigen wurde folgende Regelung getroffen: Die Mitglieder des Lehrkörpers einschließlich Rektor, Syndikus und Sekretäre sollten den Gerichtsstand Königlicher Staatsbeamter haben. Andere Angehörige der Universität, wie Hofmeister und Bediente der Studierenden unterstanden den Gerichten, denen andere Bürger gleichen Standes zugewiesen waren. Für die Studierenden wurde ein besonderer Gerichtsstand geschaffen. Für sie war das jeweilige Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht vorgesehen. Neben der Ausübung der Disziplinar- und Polizeigewalt in Fällen der Verletzung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Universität konnten von den Universitätsbehörden geahndet werden: Injuriensachen der Studenten unter sich, leichte Duelle und alle Vergehen, die nicht mehr als 4 Wochen Gefängnis androhten. Im Übrigen blieb die richterliche Tätigkeit bei zivilrechtlichen Ansprüchen bestehen. Zur rechtlichen Beratung von Rektor und Senat wurde die Funktion des Syndikus geschaffen mit dem Rang eines ordentlichen Professors. In allen Disziplinarfällen stand die Entscheidungsbefugnis dem Rektor und Syndikus gemeinsam oder dem Senat zu, wobei die Zuständigkeit derart geregelt war, dass leichtere Vergehen vom Rektor allein bzw. gemeinsam mit dem Syndikus entschieden wurden, während bei größeren Vergehen der Senat zuständig war (z.B. Duelle, Realinjurien, Störung der Ruhe an öffentlichen Orten, Beleidigung einer Obrigkeit, Beleidigung eines Lehrers, Aufwiegeln und Rottenstiftung unter Studenten). Der Syndikus hatte im Senat über die abzuurteilenden Fälle Vortrag zu halten. Eine weitere Aufgabe des Syndikus bestand darin, Schuldkontrakte der Studenten aufzunehmen und für Ausländer gerichtliche Beglaubigungen vorzunehmen. Die zulässigen Disziplinarstrafen waren: Verweis durch den Rektor; Öffentlicher Verweis vor dem Senat; Karzer; Androhung des "Consilium abeundi"; "Consilium abeundi"; Relegation. Diese statutarischen Bestimmungen waren getragen von dem Bestreben der Reformer, den leitenden Organen der Universität auf dem Gebiet des Disziplinarrechts weitgehende Rechte einzuräumen. Erst die Bestrebungen der Reaktion, alle irgendwie freiheitlich oder demokratisch anmutenden Bewegungen auf den Universitäten zu unterdrücken, setzten dieser Entwicklung ein Ende. Zugleich mit der "Instruktion für die außerordentlichen Regierungsbevollmächtigen bei den Universitäten" vom 18. November 1819 wurde ein "Reglement für die künftige Verwaltung der akademischen Disziplin- und Polizeigewalt bei den Universitäten" vom gleichen Tag von König Friedrich-Wilhelm III. und Staatskanzler Hardenberg erlassen. Danach wurde an allen Universitäten Preußens an Stelle des bisherigen Syndikus ein Universitätsrichter eingesetzt, der die Aufgabe erhielt, die akademische Disziplin und Polizeigewalt durchzusetzen. Begründet wurde der Erlass dieser Instruktion damit, dass die Rektoren und Senatoren der Universitäten mit den Polizeibehörden nicht die notwendige Zusammenarbeit gepflegt hätten und der Wechsel der Rektoren und Senatoren eine ständige, gleichbleibende Ausübung der Disziplinargewalt verhindert habe. In Wirklichkeit zeugen die einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung von dem Versuch, die einst im Geist der Reformer der Universität verliehenen Rechte immer mehr einzuschränken, um die an den Universitäten unter den Studenten sich entwickelnden fortschrittlichen Bewegungen mit allen Mitteln zu bekämpfen. So konnte der Rektor alle kleineren Vergehen, die Ermahnungen und Verweise nach sich zogen, selbst bearbeiten, musste jedoch den Universitätsrichter davon unterrichten. Bei allen Vergehen, die eine mehr als 14-tägige Karzerstrafe erwarten ließen, hatte der Universitätsrichter die Untersuchung selbst zu führen, wobei der Rektor oder ein Vertreter zu den Verhandlungen hinzugezogen werden sollte. As größere Vergehen nennt die Verordnung: "Duelle unter Studenten, bei denen keine erhebliche Verwundung oder Verstümmelung vorgefallen ist; Realinjurien; Störung der Ruhe an öffentlichen Orten; Beleidigung einer Obrigkeit; Beleidigung eines Lehrers; Aufwiegelei; Rottenstiftung unter Studenten; Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung; Teilnahme an geheimen oder nicht autorisierten Verbindungen." Die Entscheidung bei einem Vergehen sollte, wenn nicht auf Relegation von der Universität erkannt wurde, der Universitätsrichter selbst vornehmen. Der Senat musste wohl gehört werden, die Entscheidung bei Einspruch des Senats traf jedoch der Regierungsbevollmächtigte, dem der Universitätsrichter unterstellt war. Bei Ausschluss von der Universität sollten die Senatsmitglieder eine entscheidende Stimme haben, und die Stimmenmehrheit sollte maßgebend sein. Auch in diesem Falle konnte der Universitätsrichter bei Meinungsverschiedenheiten den Regierungsbevollmächtigten anrufen. Der Universitätsrichter wurde vom Minister für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Justizminister eingesetzt, musste die Qualifikation eines Richters haben und durfte nicht Hochschullehrer sein. Er hatte den Rang eines ordentlichen Professors. Während der Syndikus nur an den "gerichtlichen Geschäften des Senats Anteil nahm", wurde der Universitätsrichter als sogenannter Rechtskonsulent der Universität gleichberechtigtes Senatsmitglied. Er hatte die Pflicht, darauf zu achten, dass die Beschlüsse des Senats den bestehenden Gesetzen entsprachen. Die Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit von Senatsbeschlüssen entschied der Regierungsbevollmächtigte. Auch nach Wegfall des Amtes des Regierungsbevollmächtigten 1848 behielt der Universitätsrichter das Recht des vorläufigen Vetos gegen Beschlüsse des Senats, die nach seiner Auffassung gesetzes- oder verfassungswidrig waren. Gegen dieses Recht, das der Universitätsrichter Lehnert im Jahr 1864 praktizierte, protestierte der Senat vergeblich. Die vorstehenden Ausführungen zeigten, dass die Funktion des Universitätsrichters eng mit der des Regierungsbevollmächtigten verbunden war, ja der Universitätsrichter wurde zum Hilfsorgan des Regierungsbevollmächtigten. Der Kampf des Regierungsbevollmächtigten Schultz um die Festigung seiner Stellung an der Universität kam in seinen Bemühungen zum Ausdruck, auf die Besetzung des Amtes des Universitätsrichters einen unmittelbaren und nachhaltigen Einfluss auszuüben, um Personen für diese Funktion einzusetzen, die ganz den Vorstellungen des Regierungsbevollmächtigten entsprachen. Der bisherige Syndikus, Kammergerichtsrat Scheffer, übernahm im Januar 1820 die Funktion des Universitätsrichters, legte diese aber bereits im März 1820 nieder, da es zwischen ihm und dem Regierungsbevollmächtigten Schultz zu Auseinandersetzungen gekommen war, die zu einer längeren Krankheit Scheffers führten. Scheffer beantragte seine Entlassung, die er mit seiner Krankheit begründete. Nachdem die Bemühungen des Regierungsbevollmächtigten, einen Referendar als Universitätsrichter vertretungsweise einzusetzen, am Widerstand des Senats und des Kulturministers Altenstein gescheitert waren, wurde in der Person des Kammergerichtsrats Brassert ein Nachfolger gefunden, der auf persönliche Anordnung Altensteins mit der Untersuchung gegen die Studenten Karl Ulrich und Karl von Wangenheim beauftragt wurde. Doch Brassert bat schon nach der Sitzung des Senats am 12. April 1820, auf der er eingeführt wurde, von seinem Amt entbunden zu werden, nachdem er in seinem Gutachten gegen Ulrich und von Wangenheim die politischen Vergehen negierte. Der Senat jedoch beschloss die Entscheidung so lange auszusetzen, bis wegen der Zugehörigkeit der Angeschuldigten zur Burschenschaft erkannt wurde. Brassert widerrief nach einigen Tagen seinen Antrag und erklärte sich bereit, weiterhin kommissarisch tätig zu sein. Seine endgültige Anstellung erfolgte dann im November 1820. Aber bereits im März 1821 bewogen Brassert die Zurechtweisungen und Rügen des Regierungsbevollmächtigten Schultz dazu, endgültig seine Funktion aufzugeben. Diesem Antrag wurde seitens des Ministeriums stattgegeben. So hatten die Verordnungen vom 18. Nov. 1819 zu einer äußerst gespannten Lage an der Universität geführt und Auseinandersetzungen heraufbeschworen, die für alle Seiten abträglich waren. Brassert fungierte noch bis Dezember, wobei er durch einen Hilfsarbeiter unterstützt wurde. Um den Nachfolger - einen Kandidaten des Regierungsbevollmächtigten Schultz - entspannen sich Auseinandersetzungen, die weit über den Rahmen der Universität hinausgingen und schließlich auf höchster Ebene ausgetragen wurden. Trotz der ablehnenden Haltung des Ministers Altenstein wurde der Kammergerichtsassessor Krause im Dezember 1821 durch eine Kabinettsordre des Königs Friedrich Wilhelm III. als Universitätsrichter eingesetzt. Schultz hatte sich unmittelbar an den König gewandt und darauf hingewiesen, dass die an der Universität herrschenden liberalen Verhältnisse die Gefahr revolutionärer und staatsgefährdender Umtriebe hervorrufen würden. Würde seinem Antrag nicht entsprochen werden, wäre er gezwungen, sein Amt niederzulegen. Mit der vorübergehenden Verwaltung dieser Stelle und mit der zusätzlichen Funktion als Kurator wurde der Direktor der Unterrichtsabteilung des Ministeriums, von Ladenberg beauftragt. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass die bisherige Form der Stellvertreter gegenüber dem Bund nicht mehr zu rechtfertigen sei. Das war, wie Max Lenz in seiner Geschichte der Universität von 1910 mit Recht bemerkt, nur ein Vorwand Eichhorns, der danach trachtete, das Universitätsleben nach seinem Belieben zu reglementieren. Diese Maßnahme war ohne vorherige Konsultation des Senats erfolgt, so dass über diesen Eingriff Eichhorns Rektor und Senat empört waren. Ein Protestschreiben, das Boeckh entworfen hatte, und das von 31 Ordinarien unterzeichnet worden war, wurde vom Ministerium zurückgewiesen. Damit war auch die Funktion des Universitätsrichters Krause als stellvertretender außerordentlicher Regierungsbevollmächtigter erloschen. Die Instruktion vom 2. Mai 1841, die Lenz erwähnt, jedoch nicht weiter behandelt, ist für diese Ausführungen nur insoweit interessant, als sie auf die Aufgaben des Regierungsbevollmächtigten bei der Durchführung der akademischen Gerichtsbarkeit eingeht. Eine grundsätzliche Änderung erfolgte außer der Beseitigung von einigen, durch die Stellung Ladenbergs als Direktor der Unterrichtsabteilung des Ministeriums bedingten formellen Normen nicht. Bei Verhinderung des Regierungsbevollmächtigten nahmen wiederum Rektor und Universitätsrichter die Vertretung wahr. Krause verließ am 1. September 1842 die Universität. Als Nachfolger wurde zum 1. Oktober 1842 der Kammergerichts-Assessor Lehnert eingesetzt, der die Stelle als Universitätsrichter bis zum April 1848 verwaltete. Als dessen Nachfolger wurde der Oberlandesgerichts-Assessor von Ladenberg vom Ministerium eingesetzt. Nachdem die Institution des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten als Folge der März-Revolution im Juli 1848 aufgehoben worden war, beschränkte sich die Tätigkeit von Ladenbergs nur auf die Kuratorialgeschäfte, die jedoch fast ausschließlich von der Unterrichtsabteilung des Ministeriums wahrgenommen wurden. Nachdem von Ladenberg im November 1848 mit der Leitung des Kultusministeriums beauftragt worden war, legte er seine Funktion an der Universität nieder, und beauftragte durch Erlass vom 16. November 1848 den damaligen Rektor und den Universitätsrichter mit der Verwaltung der Kuratorialgeschäfte, die im Wesentlichen in der Bearbeitung von Stipendienangelegenheiten bestanden. Diese Regelung trat mit Wirkung vom 5. Dezember 1848 in Kraft und blieb bis 1923 bestehen, nachdem im Zuge der Hochschulreform ein Verwaltungsdirektor an der Universität eingesetzt wurde und in diesem Zusammenhang eine Neuregelung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsdirektor und Rektor erfolgte. Symptomatisch ist jedoch, dass schon der oben erwähnte Erlass von 1848 eine Reformierung dieses Amtes vorsah. Diese Reformabsichten einiger liberaler Beamter, die als erste Reaktion auf die revolutionären Ereignisse im März 1848 zu sehen sind, jedoch infolge der Kapitulation der liberalen Bourgeoisie vor dem feudalabsolutistischem Regime nie verwirklicht wurden, kamen erst nach der Novemberrevolution zur Ausführung. Lehnert wurde am 1. April 1875 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt und als sein Nachfolger der Syndikus der Mittelmärkischen Ritterschaftsdirektion, Schultz, ernannt. Schultz starb am 16. April 1885. Inzwischen wurde im Hinblick auf die Einführung der sogenannten "Reichsjustizgesetze" eine Neuordnung der akademischen Gerichtsbarkeit erforderlich. In diesem "Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin auf den Landesuniversitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg" vom 29. Mai 1879 wurde die Disziplinargewalt durch den Rektor, den Universitätsrichter und den Senat ausgeübt. Folgende Strafen waren vorgesehen: Verweis; Geldstrafe bis zu 20,-M; Karzer bis zu 2 Wochen; Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit; Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des "Consilium abeundi"); Entfernung von der Universität ("Consilium abeundi"); Ausschluss vom Universitätsstudium (Relegation). Der Universitätsrichter hatte in allen Verfahren die Ermittlungen zu führen. Die Strafbefugnisse waren wie folgt festgelegt: Rektor: Verweise und Karzerstrafen bis zu 24 Stunden; Rektor und Richter: Geldstrafen und Karzer bis zu 3 Tagen; Senat: Alle höheren Strafen. In der Instruktion des Ministeriums vom 1. Oktober 1879 wurde darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung "Universitätsgericht" infolge der "Veränderung der Verhältnisse" nicht mehr zu verwenden ist. Dieser rein formelle Akt änderte natürlich nichts an der Art und Weise der Handhabung der Disziplinargewalt, nur waren Rektor und Senat jetzt unmittelbar an der Ausübung der Disziplinargewalt beteiligt, während der Universitätsrichter nur noch in Gemeinschaft mit dem Rektor Strafen aussprechen konnte. Diese Befugnis nutzte der Nachfolger von Schultz, Paul Daudé (1885-1913), ein ehemaliger Staatsanwalt, dazu aus, um in enger Zusammenarbeit mit dem Berliner Polizeipräsidenten gegen fortschrittliche Bestrebungen innerhalb der Studentenschaft und polnische und russische Studenten vorzugehen. Daudé wurde wiederholt vom Minister persönlich mit der Erstattung von Gutachten beauftragt. So ist er auch der Verfasser der berüchtigten "Lex Arons". Der Universitätsrichter übte seit 1901 auch die Funktion eines Kassenkurators der Staatsbibliothek und des Meteorologischen Instituts aus. Weiterhin war er Mitglied der Immatrikulationskommission, der Honorarienstundungskommission, der Unterstützungskasse und des Allgemeinen Krankenpflegevereins für Studierende. Die Vorschriften für die Studierenden der Landesuniversitäten von 1879 wurden in den Jahren 1905 und 1914 erneuert, ohne dass sich an den Bestimmungen über die Stellung des Universitätsrichters etwas änderte. Nachfolger Daudés wurde Ernst Wollenberg, der bis zu seiner Ernennung zum Verwaltungsdirektor der Universität 1923 als Universitätsrichter amtierte und auch nebenamtlich Syndikus der Technischen Hochschule war. Bereits 1919 setzten Reformbestrebungen ein, die 1923 zum Erlass neuer Satzungen für die Universitäten durch das Preußische Kultusministerium führten, den Charakter der Hochschulpolitik der Weimarer Republik jedoch nicht veränderten. Die Diskussion über die Stellung des Universitätsrichters wurde auch an der Berliner Universität geführt. Die zur Beratung dieser Angelegenheit eingesetzte Kommission kam zu dem Schluss, dass die Beseitigung der Funktion des Universitätsrichters gerechtfertigt sei, jedoch wurde gefordert, einen Verwaltungsdirektor einzusetzen, der - ohne Mitglied des Senats zu sein - die Aufgabe haben sollte, sowohl die Verwaltungsgeschäfte der Universität und ihrer Institute zu leiten, als auch die Rechtsberatung und die Vorbereitung der Disziplinarangelegenheiten vorzunehmen. Die Ernennung sollte durch die Regierung erfolgen, wobei dem Senat ein Vorschlagsrecht zugestanden hätte. Die neuen Satzungen, die dann auf Beschluss des Preußischen Staatsministeriums vom 20. März 1923 erlassen wurden, beseitigten die Institution des Universitätsrichters und führten die Funktion des "Universitätsrats" ein. Der Universitätsrat hatte danach die Aufgabe, den Verwaltungsdirektor, den Rektor und die übrigen Einrichtungen der Universität rechtlich zu beraten. Daneben oblag ihm die Durchführung der akademischen Disziplin entsprechend den Disziplinarvorschriften, die noch immer nach dem schon erwähnten Gesetz von 1879 gehandhabt wurden. Der enge Mitarbeiter des Preußischen Ministers, Erich Wende, wies schon damals darauf hin, dass eine Reform dieser überholten Vorschriften unabwendbar war. Dadurch, dass der Universitätsrat sowohl Ankläger und Untersuchungsrichter, als auch mit dem Rektor als erkennender Richter am Disziplinarverfahren mitwirkte, ergab sich eine Situation, die schon den Verfahrensvorschriften des allgemeinen Strafrechts widersprach. Die Stelle des Universitätsrats wurde nebenamtlich meist von einem Richter besetzt, der nicht Mitglied des Senats war, jedoch zur Beratung des Senats zu Senatssitzungen hinzugezogen werden konnte. Die Mitwirkung im Immatrikulationsausschuss blieb bestehen. An der Berliner Universität wurde mit Wirkung vom 1. November 1923 der Amtsgerichtsrat Hermann Marcard als Universitätsrat eingesetzt, der im Januar 1924 auch zum Justitiar der Staatsbibliothek ernannt wurde. Ende Januar 1933 wurde seitens des NS-Studentenbundes in aller Öffentlichkeit gegen Marcard eine großangelegte Verleumdungskampagne wegen seines Vorgehens gegen nationalsozialistische Schläger inszeniert, die mit der Ablösung Marcards als Universitätsrat im April 1933 endete. Nachfolger Mardcards wurde der Landesgerichtsdirektor Wilhelm Püschel, dem die Stelle des Universitätsrats im Mai 1933 vom Ministerium übertragen wurde. Püschel schied jedoch im Oktober 1935 aus, da die Stelle des Universitätsrates am 1. April 1936 in eine hauptamtliche Rechtsratsstelle umgewandelt werden sollte. Zum Universitätsrechtsrat wurde der Staatsanwaltschaftsrat Leitmeyer ernannt. Leitmeyer wurde neben der rechtlichen Beratung des Rektors, des Verwaltungsdirektors und der übrigen akademischen Behörden der Universität auch mit der Rechtsberatung des Verwaltungsdirektors des Charité-Krankenhauses, des Rektors und der akademischen Behörden der Technischen Hochschule Berlin, sowie des Generaldirektors der Staatsbibliothek beauftragt. Leitmeyer war bereits seit Oktober 1935 auftragsweise als Universitätsrechtsrat tätig gewesen. Inzwischen war durch Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 1. April 1935 eine "Strafordnung für Studenten, Hörer und studentische Vereinigungen an den Hochschulen" bekannt gegeben worden. Diese neue Disziplinarordnung, die dem NS-Führerprinzip entsprach, sah folgende Strafen vor: 1. Mündliche Verwarnung; 2. Schriftlicher Verweis; (evtl. Androhung der Entfernung) 3. Nichtanrechnung des laufenden Semesters; 4. Entfernung von der Hochschule, verbunden mit Nichtanrechnung des Semesters; 5. Dauernder Ausschluss vom Studium an allen deutschen Hochschulen. Der Rechtsrat hatte die Ermittlungen zu führen. Verwarnungen und Verweise sprach der Rektor aus, während Nichtanrechnung, Entfernung und Ausschluss vom Rektor nach vorherigen Beschluss des sogenannten Dreierausschusses, dem der Rektor und die Leiter der Dozenten- und Studentenschaft angehörten, verhängt wurden. Der Rechtsrat hatte die Funktion eines Anklägers, d.h. er hatte die Anschuldigungsschrift vorzulegen und diese zu vertreten. Berufung beim Reichswissenschaftsministerium war möglich. Vermutlich blieben die alten Disziplinarvorschriften von 1879 bzw. 1914 unter Wegfall der Bestimmungen, die durch die Entwicklung überholt waren, bis zum Erlass der Strafordnung vom 1. April 1935 in Kraft. Wende wies bereits darauf hin, dass Geldstrafe und Karzer unzeitgemäß seien und abgeschafft werden sollten. In der Zeit vom November 1936 bis März 1937 wurde der Rechtsrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Universitätskurators beauftragt. Leitmeyer wurde 1939 in die Hochschulverwaltung des sogenannten "Protektorats Böhmen und Mähren" abgeordnet und 1940 zum Kurator der Technischen Hochschule Brünn ernannt. Als Ersatz wurde ab September 1939 der Landgerichtsrat Bernhard Rosenhagen kommissarisch und ab 1. Sept. 1940 endgültig vom Ministerium eingesetzt. Sein Aufgabengebiet umfasste die rechtliche Beratung des Rektors, des Universitätskurators und der akademischen Behörden der Universität, des Verwaltungsdirektors des Charité-Krankenhauses, des Generaldirektors der Staatsbibliothek und des Staatlichen Materialprüfungsamtes. Als Rosenhagen 1943 zum Verwaltungsdirektor des Charité-Krankenhauses ernannt wurde, übte er seine Aufgaben als Rechtsrat an der Universität nur noch nebenamtlich mit der Amtsbezeichnung "Universitätsrat" aus. Seine Tätigkeit endete mit dem 8. Mai 1945. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Universitätsrichter als Exekutiv- und Überwachungsorgan an den Universitäten seine Aufgaben durchzuführen hatte. Das gilt nicht nur für die Zeit der Reaktion nach Erlass der Karlsbader Beschlüsse 1819, sondern auch für die späteren Jahre. Der Universitätsrichter Daudé (1885-1913) ist ein besonders anschauliches Beispiel dafür, in wessen Auftrag und für welche Interessen der Universitätsrichter zu wirken hatte. III. Archivische Bearbeitung Wenn auch die Benutzung der einzelnen Disziplinarvorgänge gegeben war, musste der Gesamtbestand nach den Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen bearbeitet werden. Die Ordnung und Verzeichnung erfolgte in den Monaten Dezember 1967 bis März 1968 durch den damaligen Archivleiter Kossack. Die Überführung der Kartei- bzw. Findbucheinträge in die elektronische Form hat für die Ordnung des Bestandes keine Änderungen bedeutet. Normalisiert wurden lediglich die Schreibweise und die Interpunktion. Die Signaturen und Titel wurden beibehalten. Zitierweise: HU UA, Universitätsrichter.01, Nr. XXX. HU UA, UR.01, Nr. XXX.

FA 1 / 134 · Dossier · 1894 - 1896
Fait partie de Cameroon National Archives

Jaunde. - Inventar, 1894 [fol. 31] Jaunde. - Militärische Besetzung der Station. - Androhung eines Entlassungsgesuches durch Stationsleiter Zenker, 25.9.1894 [fol. 47] Jaunde. - Bedeutung der Station gegen das Vordringen der Adamaua-Völker zur Küste. - Erlass des Auswärtigen Amtes, 25.11.1894 [fol. 48 - 49] Allgemeine politische, militärische und wirtschaftliche Verhältnisse. - Jaunde (Kämpfe zwischen den Banthe Voghe-Velinghe am 2./3.12.1894. - Bericht des Stationsleiters Zenker), 1894 [fol. 51] Jaunde. - Militärische Besetzung der Station anlässlich des Aufenthaltes des Rittmeisters von Stetten. - Verfügung von Gouverneur von Puttkamer, 5.3.1895 [fol. 52 - 53] Berichte der Dienststellen der allgemeinen Verwaltung. - Jaunde Mai, Juni, September 1895, Mai 1896, 1895 - 1896 [fol. 70 - 144] Jaunde. - Übergabe der Station an Leutnant Dominik durch Rittmeister von Stetten. - Protokoll, 4.6.1895 [fol. 78] Jaunde. - Dienstanweisung für den Stationsleiter Oberleutnant Bartsch, 10.9.1895 [fol. 87 - 92] Jaunde. - Auseinandersetzungen mit Stationsleiter Zenker anlässlich der Übergabe der Station an Leutnant Dominik am 30.4.1895. - Bericht von Rittmeister von Stetten, 6.6.1895 [fol. 89 - 90] Bakoko-Expedition (Rittmeister von Stetten). - Dominik, Hans, Oberleutnant à la suite der Schutztruppe für Kamerun. - Urlaubsgesuch unter Hinweis auf die ertragenen Strapazen während der Bakoko-Expedition, 14.8.1895 [fol. 94] Kribi. - Aufhebung der im Bezirk provisorisch eingerichteten Militärverwaltung. - Bericht von Gouverneur von Puttkamer, 23.10.1902 [fol. 105] Bakoko-Expedition (Rittmeister von Stetten). - Erkundungsexpedition zum Sanaga vom 23.8.-20.9.1895 (Leutnant Dominik), 1895 [fol. 108 - 116] Sicherheit des Weges Kribi - Lolodorf - Jaunde. - Bericht des Bezirksamtmanns von Oertzen, Kribi, 13.1.1896 [fol. 121 - 122] Öffentliche Sicherheit. - Herkunft der im Besitz der Eingeborenen befindlichen Zündhütchen. - Untersuchungen auf Grund der Berichte von Bezirksamtmann von Oertzen, Kribi, 1895 - 1896 [fol. 121 - 125] Kribi. - Mangelhafte Verständigung und Zusammenarbeit mit Leutnant Dominik, Jaunde. - Beschwerde des stellvertretenden Bezirksamtmannes Küas, 1896 [fol. 165 - 167] Einrichtung einer monatlichen Trägerpostverbindung Kribi Jaunde. - Verfügung von Gouverneur von Zimmerer, 14.9.1896 [fol. 188] Jaunde. - Haushaltswesen - Haushaltsplanvoranschlag (6.7.1896), Oktober 1896 - März 1897 [fol. 195 - 201] Allgemeine politische, militärische und wirtschaftliche Verhältnisse. - Sanaga-Gebiet. - Bericht von Leutnant Dominik, 1.9.1896 [fol. 212 - 216] Anzustrebende bevorzugte Behandlung der Hausahändler durch das Bezirksamt Kribi und die Station Lolodorf. - Verfügung des Gouverneurs von Puttkamer, 4.11.1896 [fol. 217] Jaunde. - Ausbau der Station. - Anforderung von Handwerkern, 1894 - 1896 Jaunde. - Versorgung mit Verbrauchs- und Nichtverbrauchsgütern, 1894 - 1896

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FA 1 / 136 · Dossier
Fait partie de Cameroon National Archives

Schwierigkeiten des Bezirksamtes Jaunde bei der Trägerbeschaffung für durchreisende amtliche Expeditionen und Handelsexpedition. - Bericht von Bezirksamtmann von Krosigk, März 1907 [fol. 27 - 28] Dienstreise nach dem oberen Njong vom 7.11. Ende Dezember 1906 (Hauptmann Schlosser), 1906 [fol. 31 - 34] Nord-Maka-Expedition vom 22.11.1906 -20.1.1907 (Hauptmann Dominik und Hauptmann Schlosser), 1906 - 1907 [fol. 35 - 130] Akonolinga. - Besetzung der Stelle des Stationsleiters bis zur Rückkehr des in die Zivilverwaltung übergetretenen Feldwebels Liebert, Juni-Juli 1907 [fol. 55 - 64] Akonolinga. - Übergabe der Station, 1.8.1907 - 1.4.1908 [fol. 59 - 133] Jaunde. - Übergabe der Station an Bezirksamtmann von Krosigk durch Hauptmann Dominik, 23.1.1907 [fol. 72 - 76] Ermordung des Arbeiteranwerbers Voss der Bimbia-Pflanzung der Firma C. Woermann am 11.3.1907 bei Jaunde. - Untersuchung wegen angeblicher politischer Tatgründe, 1907 [fol. 78 - 109] Angebliche Verbindungen zwischen einem Fall von Kannibalismus durch Mbo-Leute an einem Jaunde-Mann in Victoria, der Ermordung von Voss und den zu befürchtenden Auswirkungen dieser Tat auf die Verwaltung des Schutzgebietes bei zunehmender Vernachlässigung der Überwachung des Jaunde-Stammes. – Stellungnahme des abberufenen Gouverneurs von Puttkamer, 1907 [fol. 93 - 119] Häuptling Ngutte. - Begnadigung auf Antrag von Hauptmann Dominik, Dezember 1907 [fol. 113] Schlagkraft der Schutztruppe für Kamerun anlässlich des Anjang-Aufstandes und Stationierung einer schlagkräftigen Expeditionskompanie in Kribi als Eingreifreserve gegen befürchtete Aufstände der Jaunde, Bule und anderer Stämme im Südbezirk. - Denkschrift, 22.8.1907 [fol. 120 - 121] Bereisung des Bezirkes Jaunde im Mai 1907 (Oberleutnant Müller), 1907 [fol. 136 - 146] Akonolinga. - Umwandlung in eine Station zur Hebung des Ansehens des kommissarischen Stationsleiters. - Antrag von Hauptmann Dominik, April 1907 [fol. 134] Bafia. - Bericht von Generalmajor Müller, etwa 1907 [fol. 147 - 148]

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Verwaltung von Adamaua; Band 2
FA 1 / 119 · Dossier · 1904 - 1905
Fait partie de Cameroon National Archives

Dienstreise Victoria Nigeria Garua vom 5.9.-8.10.1904 (Hauptmann Langheld), 1904 [fol. 1 - 8] Grenzen mit den britischen Besitzungen. - Zusammenarbeit mit den britischen Behörden, 1902 - 1910 [fol. 9 - 11] Berichte der Dienststellen der allgemeinen Verwaltung. - Residentur Garua [fol. 13 - 14] Einführung der Reichsmünzen als offizielles Zahlungsmittel in Adamaua neben dem Maria-Theresien-Taler. - Bericht von Hauptmann Thierry, August 1904 [fol. 17 - 18] Berichte der Dienststellen der allgemeinen Verwaltung. - Residentur Garua Februar-Mai 1905 [fol. 19 - 21] Polizeitruppe in Kamerun. - Ausgediente SchutztruppenSoldaten. - Überweisung von Jaunde nach Garua als PolizeiSoldaten, April 1904 [fol. 22 - 24] Polizeitruppe in Kamerun. - Verteilung der PolizeiSoldaten in Adamaua, 10.10.1904 [fol. 24] Französischer Transitverkehr durch das Schutzgebiet Kamerun [fol. 26] Allgemeine politische, militärische und wirtschaftliche Verhältnisse. - Mubi (Wirren bei der Neubesetzung des Sultanats) Bericht von Oberleutnant Sandrock, Oktober 1904 [fol. 28 - 36] Angelegenheiten der Häuptlinge. - Lauan Haman von Kalfu. - Verursachung von Unruhen im Gebiet von Marua. - Bericht von Hauptmann Langheld, September-Oktober 1904 [fol. 39 - 44] Einzelfälle. - Dominik, Hans, Oberleutnant. - Zustimmung zur Übernahme in die Schutztruppe für Kamerun bei Einsetzung als Resident in Garua. - Erklärung von Hauptmann Dominik, 23.10.1904 [fol. 48 - 49] Einzelfälle. - Dominik, Hans, Oberleutnant. - Forderung militärischer Machtmittel bei Einsetzung als Resident. - Bericht von Oberleutnant Dominik, 23.10.1904 [fol. 48 - 49] Dienststellen der Lokalverwaltung. - Garua. - Fehler des ermordeten Hauptmann Thierry bei der Verwaltung von Adamaua. - Bericht des stellvertretenden Gouverneurs Gleim an das Auswärtige Amt, 18.11.1904 [fol. 50 - 53] Dienststellen der Lokalverwaltung. - Garua. - Austausch der in Garua stationierten Polizei gegen eine Kompanie sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen in der Stationierung von Einheiten der Schutztruppe für Kamerun im Schutzgebiet Kamerun, 18.11.1904 [fol. 50 - 53] Dienststellen der Lokalverwaltung. - Garua. - Besetzung der Residentur mit Hauptmann Glauning. - Bericht des stellvertretenden Gouverneurs Gleim an das Auswärtige Amt, 18.11.1904 [fol. 50 - 53] Aufhebung der Residentur Adamaua-Bornu mit Sitz in Garua und Wiedereinrichtung der früheren Residenturen Adamaua (Garua) und der Tschadsee-Länder (Kusseri). - Runderlass von Gouverneur von Puttkamer, 16.10.1906 [fol. 54] Berichte der Dienststellen der allgemeinen Verwaltung. - Kusseri März- Dezember 1904 [fol. 55 - 58] Öffentliche Sicherheit. - Eingreifen gegen Postüberfälle im Residenturbezirk Garua. - Bericht von Oberleutnant Stieber, Kusseri, August 1904 [fol. 59 - 68] Garua. - Übernahme bzw. Übergabe der Residentur durch Hauptmann Glauning, 12.10.1904 [fol. 69 - 70] Allgemeine politische, militärische und wirtschaftliche Verhältnisse. - Adamaua. - Bericht von Hauptmann Glauning, 15.10.1904 [fol. 72 - 74] Beachtung der Instruktionen über die Beratung der einheimischen Machthaber und der Vermittlertätigkeit selbst in Fällen offener Feindseligkeiten zwischen denselben. - Verfügung von Gouverneur von Puttkamer, 11.6.1905 [fol. 87] Schutztruppe für Kamerun. - 7. Kompanie. - Stationierung der Kompanie in Garua auf Grund der Forderungen des Hauptmann Glauning, Garua, 21.2.und 11.6.1905 [fol. 80 - 88] Dienststellen der Lokalverwaltung. - Garua. - Übernahme bzw. Übergabe der Residentur durch Hauptmann Zimmermann, 17.7.1905 [fol. 104] Bekämpfung von Unruhen und Aufständen. - Strafunternehmung gegen die Toro am 9.5.1905 (Leutnant Nitschmann), 1905 [fol. 107 - 112] Bekämpfung von Unruhen und Aufständen. - Ngaundere-Expedition im Mai 1905 (Hauptmann Langheld), 1905 [fol. 113 - 115] Allgemeine politische, militärische und wirtschaftliche Verhältnisse. - Ngaundere (Thronstreitigkeiten). - Bericht von Hauptmann Langheld und Zimmermann, März 1905 [fol. 127 - 133] Angelegenheiten der Häuptlinge. - Hamadjam, Lamido von Tibati. - Verbannung nach Duala. - Verbesserung der Lebensverhältnisse für den Lamido und seinen Kaigama Taifu. - Bemühungen von Regierungsarzt von Brauchitsch, 12.9.1905 [fol. 134 - 135] Skizze zum Gefechtsbericht des Leutnants von Raben über die kriegerische Unternehmung gegen die Kango-Heiden in Adamaua in der Zeit vom 18.-25.6.1905, ohne Maßstab., Bleistiftzeichnung mit farbigen Eintragungen (durch drei stark vergilbte Fotografien der Gebirgslage, 1905 Duala. - Einrichtung der Regierungsschule und Einsetzung eines afrikanischen Hilfslehrers. - Bericht von Hauptmann Langheld, Juni 1905

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