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Deutsche Kolonialgesellschaft (Bestand)

Geschichte des Bestandsbildners: 1887 durch Zusammenschluss der Gesellschaft für Deutsche Kolonisation (gegr. 1884) mit dem Deutschen Kolonialverein (gegr. 1882) in Berlin gegründet; Zielsetzung: Verbreitung des nationalen Verständnisses und Inter...

In: Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945) >> Organisationen, Verbände und Wirtschaftsunternehmen >> Auswärtiges und Kolonialverwaltung

Deutsche Kolonialgesellschaft

Einrichtung einer deutschen Eingeborenenschule in Daressalam auf Vorschlag des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika Freiherr von Soden; Einstellung eines Lehrers durch die Deutsche Kolonialgesellschaft; Korrespondenz mit von Soden, dem württembergischen Minister für Kirchen und Schulwesen Sarwey und Bewerbern um die Stelle; Annahme des Lehrers Barth aus Friedrichshafen zur Absolvierung eines Suaheli-Sprachkurses; Einrichtung der Schule in Tanga; Klagen Barths über mangelnde Unterstützung und seine Rückkehr nach Deutschland.

Darin: 3 Fotografien der Schule in Tanga, 1894.

In: Nachlaß Fürst Hermann zu Hohenlohe-Langenburg (*1832, +1913) >> 4. Fürst Hermann und die Kolonialpolitik. >> 4.3 Koloniale Unternehmungen der Kolonialgesellschaft. >> 4.3.2 Wissenschaftliche und kulturelle Unternehmungen in Afrika; Landesarchiv Baden-Württemberg, Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, La 140 Nachlaß Fürst Hermann zu Hohenlohe-Langenburg (*1832, +1913)

Steuerpflicht und Steuerbefreiungen für in Ausübung öffentlicher Gewalt entstehende Umsätze und Gebühreneinnahmen.- Einzelfälle: Bd. 18

Enthält u.a.: Wohltätige und gemeinnützige Einrichtungen, z.B. Stiftung Deutsche Landerziehungsheime Hermann Lietz Schule, Frauenbund der Deutschen Kolonialgesellschaft

In: Reichsfinanzministerium >> R 2 Reichsfinanzministerium (Direkte Steuern S 3 - S 7) >> S 4 - Umsatzsteuer. Grunderwerbsteuer. Rennwett- und Lotteriesteuer >> S 41 - S 42 Geltendes Recht (Gesetz und Durchführungsbestimmungen) >> S 410 - S 419 Steuerpflicht >> Steuerpflicht und Steuerbefreiungen für in Ausübung öffentlicher Gewalt entstehende Umsätze und Gebühreneinnahmen.- Einzelfälle; BArch, R 2 Reichsfinanzministerium