Bestand 1.1.3.11. - Bürgermeister und Rat: Polizei

Bereich "Identifikation"

Signatur

1.1.3.11.

Titel

Bürgermeister und Rat: Polizei

Datum/Laufzeit

Erschließungsstufe

Bestand

Umfang und Medium

Bereich "Kontext"

Bestandsgeschichte

Abgebende Stelle

Bereich "Inhalt und innere Ordnung"

Eingrenzung und Inhalt

Zeitraum: 1492 - 1941 Umfang: 6 laufende Meter = 274 Verzeichnungseinheiten Erschließung: geordnet und verzeichnet, Findbuch (2005) Zitierweise: AHR, 1.1.3.11. Nr. ... oder AHR, Bürgermeister und Rat: Polizei, Nr. ... Inhalt: Polizeiverwaltung (1791-1936, 21 VE).- Volkszählungslisten (1819, 11 VE).- Volkszählungen (1807-1938, 13 VE).- Statistik (1825-1938, 6 VE).- Wahlen (1848 und 1913-1938, 7 VE).- Auswanderung (1852-1936, 10 VE).- Kriminalgerichts- und Strafwesen (1492-1937, 60 VE).- Gesundheitspolizei, Lebensmittelaufsicht (1698-1932, 14 VE).- Gewerbepolizei (1815-1941, 13 VE).- Ordnungs- und Sittenpolizei, Glücksspiele (1521-1920, 25 VE).- Sicherheitspolizei (1676-1937, 30 VE).- Brandschutz, Feuerwehr, Brände (1530-1935, 37 VE).- Straßenpolizei, Verkehr (1824-1937, 27 VE). Überblick: Die Ausübung der Polizeigewalt gehörte zu den Privilegien der Stadt Rostock, die es dem Rat in eigener Zuständigkeit erlaubte, für alle Bereiche des städtischen Lebens Verordnungen zu erlassen. In den landesherrlichen Polizei- und Landordnungen von 1516, 1542, 1562 und 1572 hatten die mecklenburgischen Herzöge ihren gestiegenen Anspruch geltend gemacht, auf die Lebens- und Verhaltensweisen ihrer Untertanen regulierend und disziplinierend einwirken zu wollen. Die städtischen Obrigkeiten wurden angehalten, nach diesen Ordnungen zu handeln. Unter diesem Eindruck veröffentlichte der Rat 1538 eine erste - nicht überlieferte - Polizeiordnung, mit der er zugleich seine eigene Hoheit auf diesem Gebiet bekräftigte. Der Erbvertrag vom 21. September 1573 machte der Stadt die Aufstellung einer "guten, christlichen, ehrbaren und billigen Polizei- und Gerichtsordnung", die sich an den landesherrlichen Ordnungen zu orientieren hatte, zur Pflicht. Unter dem 14. April 1576 lag die Polizeiordnung des Rates mit ihren 59 Paragrafen schließlich vor. Mit einer Vielzahl von einzelnen Verordnungen steigerte der Rat in der Folgezeit seine Maßnahmen zur Herstellung einer "guten Policey", reagierte auf Nichteinhaltung mit Strafen. Regelungen zur Gassenreinhaltung, zu Verlöbnissen, Hochzeiten, Kindelbierfeiern, Trauerbegängnissen oder zur Feuerabwehr nahmen Einfluss auf das alltägliche Leben der Menschen. Es bildete sich ein umfassender Katalog an Verordnungen und Restriktionen heraus. Der sozialen Disziplinierung diente auch die Einrichtung des Zucht- und Werkhauses im früheren Katharinenkloster im Jahr 1728. Mit der erneuerten und verbesserten Polizeiordnung von 1757 erreichte das Bemühen des Rates im Kampf gegen die "fast von Tage zu Tage Überhand nehmenden Missbräuche und Ausschweifungen" eine neue Qualität. Zur Etablierung einer speziellen Polizeibehörde kam es jedoch nicht, Verstöße wurden weiter durch die einzelnen Ratsämter geahndet. Der Erbvertrag vom 13. Mai 1788 bestätigte die Befugnis der Stadt, ohne Einmischung der Landesherrschaft eigene Polizeiverfügungen zu erlassen, die Befolgung der Landespolizeiverordnungen vorausgesetzt. Zugleich gestand Herzog Friedrich Franz I. der Stadt die Aufstellung von dreißig Polizeiwächtern zu. Mit dem Aufbau der Polizeiwache begann ein längerer Prozess der Institutionalisierung des Polizeiwesens. 1795 wurden in der "Neuen Monatsschrift für und von Mecklenburg" gravierende Mängel bei der Ausübung der Polizei, insbesondere bei der Durchsetzung der vorhandenen Verordnungen, benannt. Kritikpunkte waren die fehlende Überwachung der Brot- und Fleischpreise, der Unrat in den Straßen, das Bettelunwesen, die mangelnde Feuersicherheit, der nächtliche Gesang der Handwerksgesellen auf den Straßen, der Aufkauf von Lebensmitteln vor den Stadttoren, das Rasen der Müller, Strand- und Sandfahrer mit den Pferdewagen, die Vernachlässigung der Aufsicht über den Schulbesuch. Erst mit der Einrichtung des Polizeibüros zum 1. April 1817 trat ein grundsätzlicher Wandel ein. Mit der "Ordnung der Polizeigewalt" vom 14. Dezember 1825 erhielt die behördliche Ausprägung feste Strukturen und definierte Kompetenzen. Das Polizeiamt übernahm die obrigkeitlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit, das Polizei-Administrationskollegium war verantwortlich für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gassenbeleuchtung, Straßenbauten, Kanalisation und Parkanlagen. Den beiden Organen standen ein Direktor und ein Assessor vor, die dem Rat angehörten. Das Polizeiamt verfügte auch über Strafgewalt, nur so war die Durchsetzung der zahlreichen Verordnungen zu gewährleisten. Zur Aufgabenerledigung wurde ein umfangreicher Apparat aus Verwaltungsbeamten (Sekretäre, Schreiber) und Sicherheitsbeamten (Kommissare, Wachtmeister, Schutzleute, Wächter, Gefangenenwärter) aufgebaut. Die städtische Polizeigewalt blieb auch nach der Reichseinigung von 1871 uneingeschränkt bestehen, zunehmend entwickelten sich aber die von Reich oder vom Land erlassenen Gesetze und Vorschriften zur Richtschnur für die polizeiliche Arbeit. Mit Gründung der mecklenburgischen Ordnungspolizei im Jahr 1921 wurde die staatliche Polizeipräsenz wesentlich verstärkt. Das städtische Polizeiamt wurde schließlich im Zuge der von den Nationalsozialisten vorangetriebenen Zentralisierung des Polizeiapparates am 1. April 1937 durch das staatliche Polizeipräsidium abgelöst. Der Stadt Rostock blieben lediglich Funktionen als Ortspolizeibehörde. Veröffentlichungen: Redieck, Matthias / Schade, Achim (Hrsg.): Vom Feuereimer zum Brandschutzamt, Rostock 1993 Manke, Matthias (Hrsg.): " ... dass alle Welt geschätzt würde." Die Einwohner der Stadt Rostock nach der Volkszählung von 1819, Rostock 2005 (Kleine Schriftenreihe des Archivs der Hansestadt Rostock, 15) Manke, Matthias: Polizeiwächter, Schleichwächter, Nachtwächter. Die Rostocker Ordnungskräfte um 1800 und ihre sozialen Verhältnisse, in: Beitr. Rost. 29. Bd. 2007, S. 37-67

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Archiv der Hansestadt Rostock >> 1.1. Behörden und Einrichtungen

Bedingungen des Zugriffs- und Benutzungsbereichs

Benutzungsbedingungen

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In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

  • Deutsch

Schrift in den Unterlagen

Anmerkungen zu Sprache und Schrift

deutsch

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

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Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

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Bereich "Anmerkungen"

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Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

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  • Deutsch

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