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Bürgermeister und Rat: Polizei
1.1.3.11. · Bestand
Teil von Archiv der Hansestadt Rostock

Zeitraum: 1492 - 1941 Umfang: 6 laufende Meter = 274 Verzeichnungseinheiten Erschließung: geordnet und verzeichnet, Findbuch (2005) Zitierweise: AHR, 1.1.3.11. Nr. ... oder AHR, Bürgermeister und Rat: Polizei, Nr. ... Inhalt: Polizeiverwaltung (1791-1936, 21 VE).- Volkszählungslisten (1819, 11 VE).- Volkszählungen (1807-1938, 13 VE).- Statistik (1825-1938, 6 VE).- Wahlen (1848 und 1913-1938, 7 VE).- Auswanderung (1852-1936, 10 VE).- Kriminalgerichts- und Strafwesen (1492-1937, 60 VE).- Gesundheitspolizei, Lebensmittelaufsicht (1698-1932, 14 VE).- Gewerbepolizei (1815-1941, 13 VE).- Ordnungs- und Sittenpolizei, Glücksspiele (1521-1920, 25 VE).- Sicherheitspolizei (1676-1937, 30 VE).- Brandschutz, Feuerwehr, Brände (1530-1935, 37 VE).- Straßenpolizei, Verkehr (1824-1937, 27 VE). Überblick: Die Ausübung der Polizeigewalt gehörte zu den Privilegien der Stadt Rostock, die es dem Rat in eigener Zuständigkeit erlaubte, für alle Bereiche des städtischen Lebens Verordnungen zu erlassen. In den landesherrlichen Polizei- und Landordnungen von 1516, 1542, 1562 und 1572 hatten die mecklenburgischen Herzöge ihren gestiegenen Anspruch geltend gemacht, auf die Lebens- und Verhaltensweisen ihrer Untertanen regulierend und disziplinierend einwirken zu wollen. Die städtischen Obrigkeiten wurden angehalten, nach diesen Ordnungen zu handeln. Unter diesem Eindruck veröffentlichte der Rat 1538 eine erste - nicht überlieferte - Polizeiordnung, mit der er zugleich seine eigene Hoheit auf diesem Gebiet bekräftigte. Der Erbvertrag vom 21. September 1573 machte der Stadt die Aufstellung einer "guten, christlichen, ehrbaren und billigen Polizei- und Gerichtsordnung", die sich an den landesherrlichen Ordnungen zu orientieren hatte, zur Pflicht. Unter dem 14. April 1576 lag die Polizeiordnung des Rates mit ihren 59 Paragrafen schließlich vor. Mit einer Vielzahl von einzelnen Verordnungen steigerte der Rat in der Folgezeit seine Maßnahmen zur Herstellung einer "guten Policey", reagierte auf Nichteinhaltung mit Strafen. Regelungen zur Gassenreinhaltung, zu Verlöbnissen, Hochzeiten, Kindelbierfeiern, Trauerbegängnissen oder zur Feuerabwehr nahmen Einfluss auf das alltägliche Leben der Menschen. Es bildete sich ein umfassender Katalog an Verordnungen und Restriktionen heraus. Der sozialen Disziplinierung diente auch die Einrichtung des Zucht- und Werkhauses im früheren Katharinenkloster im Jahr 1728. Mit der erneuerten und verbesserten Polizeiordnung von 1757 erreichte das Bemühen des Rates im Kampf gegen die "fast von Tage zu Tage Überhand nehmenden Missbräuche und Ausschweifungen" eine neue Qualität. Zur Etablierung einer speziellen Polizeibehörde kam es jedoch nicht, Verstöße wurden weiter durch die einzelnen Ratsämter geahndet. Der Erbvertrag vom 13. Mai 1788 bestätigte die Befugnis der Stadt, ohne Einmischung der Landesherrschaft eigene Polizeiverfügungen zu erlassen, die Befolgung der Landespolizeiverordnungen vorausgesetzt. Zugleich gestand Herzog Friedrich Franz I. der Stadt die Aufstellung von dreißig Polizeiwächtern zu. Mit dem Aufbau der Polizeiwache begann ein längerer Prozess der Institutionalisierung des Polizeiwesens. 1795 wurden in der "Neuen Monatsschrift für und von Mecklenburg" gravierende Mängel bei der Ausübung der Polizei, insbesondere bei der Durchsetzung der vorhandenen Verordnungen, benannt. Kritikpunkte waren die fehlende Überwachung der Brot- und Fleischpreise, der Unrat in den Straßen, das Bettelunwesen, die mangelnde Feuersicherheit, der nächtliche Gesang der Handwerksgesellen auf den Straßen, der Aufkauf von Lebensmitteln vor den Stadttoren, das Rasen der Müller, Strand- und Sandfahrer mit den Pferdewagen, die Vernachlässigung der Aufsicht über den Schulbesuch. Erst mit der Einrichtung des Polizeibüros zum 1. April 1817 trat ein grundsätzlicher Wandel ein. Mit der "Ordnung der Polizeigewalt" vom 14. Dezember 1825 erhielt die behördliche Ausprägung feste Strukturen und definierte Kompetenzen. Das Polizeiamt übernahm die obrigkeitlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit, das Polizei-Administrationskollegium war verantwortlich für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gassenbeleuchtung, Straßenbauten, Kanalisation und Parkanlagen. Den beiden Organen standen ein Direktor und ein Assessor vor, die dem Rat angehörten. Das Polizeiamt verfügte auch über Strafgewalt, nur so war die Durchsetzung der zahlreichen Verordnungen zu gewährleisten. Zur Aufgabenerledigung wurde ein umfangreicher Apparat aus Verwaltungsbeamten (Sekretäre, Schreiber) und Sicherheitsbeamten (Kommissare, Wachtmeister, Schutzleute, Wächter, Gefangenenwärter) aufgebaut. Die städtische Polizeigewalt blieb auch nach der Reichseinigung von 1871 uneingeschränkt bestehen, zunehmend entwickelten sich aber die von Reich oder vom Land erlassenen Gesetze und Vorschriften zur Richtschnur für die polizeiliche Arbeit. Mit Gründung der mecklenburgischen Ordnungspolizei im Jahr 1921 wurde die staatliche Polizeipräsenz wesentlich verstärkt. Das städtische Polizeiamt wurde schließlich im Zuge der von den Nationalsozialisten vorangetriebenen Zentralisierung des Polizeiapparates am 1. April 1937 durch das staatliche Polizeipräsidium abgelöst. Der Stadt Rostock blieben lediglich Funktionen als Ortspolizeibehörde. Veröffentlichungen: Redieck, Matthias / Schade, Achim (Hrsg.): Vom Feuereimer zum Brandschutzamt, Rostock 1993 Manke, Matthias (Hrsg.): " ... dass alle Welt geschätzt würde." Die Einwohner der Stadt Rostock nach der Volkszählung von 1819, Rostock 2005 (Kleine Schriftenreihe des Archivs der Hansestadt Rostock, 15) Manke, Matthias: Polizeiwächter, Schleichwächter, Nachtwächter. Die Rostocker Ordnungskräfte um 1800 und ihre sozialen Verhältnisse, in: Beitr. Rost. 29. Bd. 2007, S. 37-67

Gewett
1.1.12. · Bestand
Teil von Archiv der Hansestadt Rostock

Zeitraum: 1381 - 1945 Umfang: 3 Teilbestände: 110 laufende Meter = 6.943 Verzeichnungseinheiten Erschließung: geordnet und verzeichnet, Findbücher (1981, 2008) Zitierweise: AHR, 1.1.12. oder AHR, Gewett Inhalt: Die Überlieferung des Gewetts ist in die drei Teilbestände 1.1.12.1. Hafen- und Schifffahrtswesen, 1.1.12.2. Ortsverwaltung Warnemünde und 1.1.12.3. Handel und Gewerbe aufgeteilt. Diese Teilung folgt den unterschiedlichen Aufgaben der Behörde, wobei die allgemeinen Akten bei der archivischen Bearbeitung in den ersten Teilbestand eingeordnet worden sind. Die inhaltlichen Beschreibungen und weiterführenden Literaturangaben finden sich bei den Teilbeständen. Überblick: Die Bezeichnung Gewett geht auf das mittelniederdeutsche Wort "Wedde" zurück, das u.a. Strafgeld und Polizeigericht bedeutet. Das Leben in der Stadt vollzog sich seit dem Mittelalter nach den Normen, die der Rat setzte. Der Verstoß gegen diese Normen wurde durch die Zahlung eines Strafgeldes geahndet. Die Wahrung der Normen und die Kassierung der Strafgelder war Aufgabe der zum Rat gehörenden Weddeherren, die 1366 erstmalig Erwähnung in den Quellen fanden. Ihnen oblag die Aufsicht über das gesamte Handels- und Gewerbeleben in der Stadt sowie über die Handwerker und die Handwerksämter. Ferner trugen die Weddeherren die Verantwortung für die Erhaltung des Hafens und der Fahrwasser, nahmen die Aufsicht über den Strand und das Strandgut wahr, verwalteten Warnemünde, sorgten für die Rein- und Instandhaltung der Straßen und trugen Sorge für die Gewährleistung der Wachpflicht. Das Gewett war zugleich Polizeibehörde und fungierte für die genannten Bereiche als Gerichtsbehörde. Wie andere städtische Behörden auch entwickelte sich das Gewett seit der frühen Neuzeit von einem mittelalterlichen Ratsamt zu einer extrajudizialen Behörde. Das Gewett behielt im Wesentlichen die schon im Mittelalter abgesteckten Kompetenzen als Hafen-, Schifffahrts-, Handels- und Gewerbebehörde. Zwei Ratsmitglieder trugen als Präses und Assessor die Verantwortung. Ihnen zur Seite standen mehrere Beamte, unter anderem der Hafenmeister, der Lotsenkommandeur und der Warnemünder Vogt. Der Vogt in Warnemünde hatte die Befugnisse und Obliegenheiten einer Polizei- und Gerichtsbehörde für diesen Ortsteil wahrzunehmen. Im 19. Jahrhundert kam es mit der Ausprägung monokratisch arbeitender Behörden zu gewissen Kompetenzverlagerungen. 1817 wurde das Polizeiamt gegründet, das an die Stadtwache, die bis dahin dem Gewett unterstanden hatte, anknüpfte. Weitere Funktionen, wie die Medizinalpolizei, die Aufsicht über die Apotheken oder die Bau- und Gewerbepolizei, gingen seit Mitte des Jahrhunderts auf das Polizeiamt über. Auf dem Gebiet des Schifffahrtswesens wurde das Gewett 1831 für die Ausstellung von Bielbriefen verantwortlich, 1838 übernahm es faktisch die Aufgaben eines Seemannsamtes. Nach Verabschiedung des Gerichtsverfassungsgesetzes durch den Reichstag im Jahr 1879 übernahm das Gewett vom aufgelösten städtischen Obergericht die Führung des Schiffsregisters, seit 1888 fungierte es als Schiffsvermessungsbehörde. Auch nach Einführung der Gewerbefreiheit im Zuge der Reichseinigung blieb das Gewett erste Instanz für alle Handwerks- und Gewerbeangelegenheiten. Erst die Novemberrevolution von 1918 und die anschließende Staatsumwälzung führten zu gravierenden Veränderungen. Das Gewett wurde 1920 aufgelöst. Die Verwaltung Warnemündes ging an eine eigene Ortsverwaltung über. Nachfolger auf dem Gebiet des Hafen- und Schifffahrtswesen wurde die Hafenverwaltung. Die Aufsicht über Handel und Gewerbe übernahm das Polizeiamt.